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HILLE BEDEN - Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht in Köln
Die Kernkompetenzen von HILLE BEDEN sind das Arbeitsrecht und die Beratung mittelständischer Unternehmen

Druckfehlerteufel - Datumskorrektur

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Mittwoch, 18. Januar 2012

Die zweitägige Schulungsveranstaltung zum Betriebsverfassungsrecht „Fit für den Umgang mit dem Betriebsrat" findet statt am 25. und 26. April .2012. In der per Post verschickten Programmübersicht  ist leider der falsche Monat angegeben.

   

Gute Vorsätze für 2012? - Fortbildung jetzt planen!

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Mittwoch, 18. Januar 2012

Gute Vorsätze halten nicht lange, wenn ihnen keine konkreten Taten folgen. Wenn Sie sich also vorgenommen haben, sich im Jahre 2012 fortzubilden, sollten Sie gleich zu Beginn des Jahres Termine reservieren und sich anmelden. Dabei helfen wir Ihnen mit der Übersicht unserer Veranstaltungen im ersten Halbjahr 2012.   

Neben bewährten Programmen finden Sie neue Angebote, mit denen wir auf aktuelle Herausforderungen und Anregungen aus dem Teilnehmerkreis reagieren. Die Teilnehmerzahl ist bei allen Veranstaltungen begrenzt (14 bzw. 16 Teilnehmer). Die Mehrzahl der  Veranstaltungen im Jahr 2011 war nach Versand der schriftlichen Einladungen schnell ausgebucht. 

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Sachgrundlose Befristung nach "Vorbeschäftigung" doch möglich! BAG hält an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht fest!

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Donnerstag, 08. September 2011

von Dr. Sue Fritz, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Erfurt. "Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht ein früheres Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit demselben Arbeitgeber nicht entgegen, wenn das Ende des vorangegangen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliegt.", so lautet der Leitsatz der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 06.04.2011. Mit dieser Entscheidung eröffnet das BAG Arbeitgebern entgegen dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) neue Möglichkeiten.

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Veränderungen bei der Arbeitnehmerüberlassung

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Freitag, 19. August 2011

von Dr. Hans-Eduard Hille, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht  - Köln/Erftstadt -

Mit einem Paukenschlag hat das Bundesarbeitsgericht im Dezember vergangen Jahres bei vielen Verleihunternehmen Existenzängste ausgelöst. Es hat entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. Der Nachklang dieses Paukenschlags ist noch nicht verhallt. Zusätzlich hat der Gesetzgeber Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beschlossen. Diese Änderungen sind teilweise bereits am 30. April in Kraft getreten. Weitere wichtige Änderungen gelten ab dem 1. Dezember diesen Jahres.

 

Fehlende Tariffähigkeit der CGZP

Die Konsequenzen der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP sind umstritten und Gegenstand zahlreicher juristischer Nachhutgefechte.

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Erstattung von Rechtsanwaltskosten des Betriebsrates durch den Arbeitgeber

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Dienstag, 16. August 2011

von Dr. Hans-Eduard Hille, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht  - Köln/Erftstadt -

Köln. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratstätigkeit können auch die Gebühren eines Anwalts gehören, wenn  der Betriebsrat die Einschaltung des Rechtsanwalts bei pflichtgemäßer Würdigung aller Umstände für erforderlich halten konnte. Dabei hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln einen sehr großzügigen Maßstab angelegt (Beschl. v. 14.05.2010 - 10 TaBV 87/09).

 

Auslöser des Rechtsstreits zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber wegen der Übernahme der Anwaltskosten war eine vom Arbeitgeber geplante Mitarbeiterbefragung.

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Verpflichtung des Heimträgers zur Verwaltung von Barbeträgen

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Donnerstag, 11. August 2011

von Manfred Beden, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seiner Entscheidung vom 02.12.2010, III ZR 19/10, mit der Frage auseinander zu setzen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Heimträger verpflichtet ist, die seinem geistig behinderten Bewohner bewilligten Barbeträge zur persönlichen Verfügung (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) zu verwalten, wenn dieser neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder Hilfe zur Pflege erhält.

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