Arbeitnehmereigenschaft
Das Urteil:
Die klagende Kurierdienstfahrerin ist keine Arbeitnehmerin des verklagten Kurierunternehmens (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.06.2001; 5 AZR 561/99).
Der Sachverhalt:Die Klägerin war für einen Kurierdienst tätig. Der Kurierdienst schloss mit seinen Kunden jeweils Beförderungsverträge ab, die er dann von verschiedenen Kurierfahrern (darunter die Klägerin) ausführen ließ. Von den eingenommenen Entgelten erhielt das Transportunternehmen eine Vermittlungspauschale. Die klagende Kurierfahrerin wehrte sich gegen die später fristgemäß erfolgte Kündigung des Vertrages und war der Ansicht, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt.
Die Lösung:Die Kündigung war wirksam. Auf eine soziale Rechtfertigung der Kündigung kam es nicht an, weil zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestand. Entscheidend hierfür sind nach Ansicht des BAG insbesondere folgende Erwägungen: Die Klägerin unterlag keinem Weisungsrecht des Unternehmens hinsichtlich Ort, Zeit, Dauer und Inhalt ihrer Tätigkeit. Sie konnte insbesondere allein entscheiden, wann und in welchem Umfang sie tätig werden wollte. Die Klägerin konnte – auch nach der tatsächlichen Durchführung des Vertrages – selbst entscheiden, ob sie einen konkreten Auftrag annimmt oder nicht. Die Klägerin war also nicht persönlich abhängig. Ein besonders wichtiges Kriterium ist nach Ansicht des BAG, ob die Möglichkeit besteht, nach eigenem Belieben Urlaub zu nehmen. Dies war hier der Fall. Die von der Klägerin behauptete wirtschaftliche Abhängigkeit begründet die Arbeitnehmereigenschaft für sich allein betrachtet demgegenüber nicht.
Praxistipp:Hier kam das Unternehmen mit einem blauen Auge davon. Häufig ist das anders. Insbesondere zeigt die Praxis, dass sich Unternehmen schon dann in Sicherheit wiegen, wenn das Vertragsverhältnis nicht als Arbeitsvertrag, sondern als freier Dienstvertrag usw. bezeichnet wird. Auf die Bezeichnung und den formalen Inhalt des Vertrages kommt es indes nicht an. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Praxis, also die Durchführung des Vertrages in der Wirklichkeit. Angesichts der schwerwiegenden Folgen einer erfolgreichen Statusklage eines Arbeitnehmers kann der Unternehmer hier gar nicht genug Sorgfalt walten lassen.