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Arbeitseifrige Arbeitnehmerin: Kündigung

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2005 - 2 AZR 211/04

Mit der Leistung seiner klagenden Mitarbeiterin war er hoch zufrieden. Krank war sie nie, die Arbeit erledigte sie schnell und zuverlässig und Unpünktlichkeit war nie ein Thema. Obwohl auch sonst keine besonderen Vorkommnisse vorlagen, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis personenbedingt, weil er nicht mehr konnte.....

Die Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin blieb in allen drei Instanzen erfolglos. Als letzte Instanz bestätigte das Bundesarbeitsgericht die Wirksamkeit der Kündigung. Verkehrte Welt?

Eine personenbedingte Kündigung ist im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes nur dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer zur Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung unfähig oder ungeeignet ist. Und obwohl der Arbeitgeber mit der Arbeitsleistung seine Mitarbeiterin hochgradig zufrieden war, fehlte es doch an ihrer Eignung. Die Mitarbeiterin war ausschließlich zum Austragen von Sonntagszeitungen eingestellt worden. Zwar ordnet § 9 Abs. 1 ArbZG ein generelles Sonntagsarbeitsverbot an. Für die Mitarbeiterin galt allerdings die Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 1 Nr. 8 ArbZG (Tätigkeit bei Tages- und Sportpresse). Bis hierhin war also alles im grünen Bereich. Jedoch fordert § 11 Abs. 3 ArbZG zwingend einen Ersatzruhetag, der innerhalb der nächsten zwei Wochen zu gewähren ist. Nun das Problem: Die Mitarbeiterin war zugleich auch bei einem anderen Arbeitgeber tätig und zwar im Zeitraum von jeweils Montag bis Samstag. Aufgrund dieses Umstandes konnte der beklagte Arbeitgeber den gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Ersatzruhetag nicht gewähren. Nachdem das Gewerbeaufsichtsamt dem beklagten Arbeitgeber ein Bußgeld angedroht hatte, sah dieser keinen anderen Ausweg mehr, als das Arbeitsverhältnis ordentlich personenbedingt zu kündigen. Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht in letzter Instanz bestätigte.