Arbeitsrechtliche Ausgleichsklausel
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine so genannte „Ausgleichsklausel“ vereinbaren. Sinn der Ausgleichsklausel ist die Vermeidung künftiger Auseinandersetzungen zu der Frage, ob noch irgendwelche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bestehen. Die Ausgleichsklausel beinhaltet die Vereinbarung, dass sämtliche Ansprüche beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung vollständig ausgeglichen und erledigt sind. Auch wenn tatsächlich Ansprüche noch bestanden haben sollten, kann die betreffende Vertragspartei sich darauf im Nachhinein aufgrund der Ausgleichsklausel nicht mehr berufen. Eine Ausnahme gilt allerdings im Falle des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Beruft sich etwa einer Arbeitnehmer zur Abwehr von später geltend gemachten Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers auf die Ausgleichsklausel, so stellt dies einen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zuvor vorsätzlich den Schaden zugefügt hatte (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2001 – 16 Sa 610/01).