Ausgleich für Nachtarbeit: Freie Tage oder Gehaltszuschlag
Die höchst zulässige Arbeitszeit der Arbeitnehmer wird im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Besondere Bestimmungen enthält das Gesetz für die besonders belastende Arbeit zur Nachtzeit (die Zeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr). Nach § 6 Abs. 5 ArbZG hat der Arbeitgeber für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Das betrifft aber von vornherein nur Nachtarbeitnehmer. Das sind Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder die Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten. Der Ausgleich kann durch eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage gewährt werden oder durch einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt. Diese gesetzliche Regelung kommt allerdings nur dann zur Anwendung, wenn keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen existieren.
Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Klage eines Nachtarbeitnehmers zu entscheiden, der erst nach ca. 2 Jahren Ausgleichsansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machte. Eine tarifvertragliche Regelung existierte nicht. Das BAG stellte zunächst klar, dass dem Arbeitgeber die Wahl zwischen der Gewährung freier Tage einerseits und der Zahlung eines Zuschlages obliege. Solange der Arbeitgeber von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch macht, muss der Arbeitnehmer deshalb auch im Gerichtsverfahren wahlweise klagen. Die Klage ist also gerichtet auf Gewährung bezahlter freier Tage oder eines Gehaltszuschlags. Das dem Arbeitgeber zustehende Wahlrecht kann zwar unter Umständen auch erlöschen. Der bloße Ablauf von bereits 2 Jahren kann dies aber noch nicht bewirken. Es blieb hier also bei dem Wahlrecht des Arbeitgebers.
Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien keine Regelung zum Nachtarbeitszuschlag vereinbart. Deshalb ist der – wahlweise - angemessene Zuschlag vom Gericht festzusetzen. Das BAG stellte klar, dass hierfür nicht auf einen einschlägigen Tarifvertrag zurückgegriffen werden kann, falls keine Tarifbindung der Parteien besteht. Allerdings können die tariflichen Festlegungen zur Orientierung herangezogen werden. Übersteigt die tarifliche Festlegung aber deutlich die Marge von 25 %, so ist nach Auffassung des BAG ein Zuschlag von 30 % angemessen. Im Einzelfall kann bei Vorliegen von Besonderheiten auch ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden. (BAG, Urteil vom 05.09.2002; 9 AZR 202/01; NZA 2003, S. 563).