Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes wegen Privattelefonaten in erheblichem Umfang
BAG, Urteil vom 04.03.2004 – 2 AZR 147/03, NZA 2004, 717 – 719
Umfangreiche unerlaubte und heimlich geführte Privattelefonate auf Kosten des Arbeitgebers kommen als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht.Ein Arbeitgeber stellte fest, dass ein Mitglied des Betriebsrates Telefonate von Telefonapparaten seiner Kollegen nach Mauritius in Höhe von 1.355,00 € geführt hatte. Die Telefongespräche, die in einem Zeitraum von knapp zwei Monaten erfolgten, hatten eine Gesamtgesprächsdauer von ca. 18 Stunden. Nachdem der Arbeitgeber die mündliche Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung eingeholt hatte, kündigte er das Betriebsratsmitglied fristlos.
Die Kündigungsschutzklage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Das BAG stellte in der Entscheidung fest, dass umfangreiche unerlaubte und heimlich geführte Privattelefonate auf Kosten des Arbeitgebers als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen. Erschwerend sah das BAG an, dass der gekündigte Arbeitnehmer es zugelassen hatte, dass durch sein Verhalten ein Verdacht auf unschuldige Kollegen fiel. Dieser Verdacht war dadurch entstanden, dass der Mitarbeiter Telefone verschiedener Kollegen genutzt hatte.
In dieser Entscheidung hatte sich das BAG noch mit einer anderen Problematik zu befassen. Der gekündigte Arbeitnehmer hatte in dem Verfahren die Auffassung vertreten, dass die zu der Kündigung erteilte Zustimmung des Betriebsrates in Anwendung der §§ 182, 111 Satz 2, 3 BGB unwirksam sei, da sie nicht schriftlich erfolgte. Dieser Auffassung ist das BAG nicht gefolgt. Es stellte fest, dass auch die mündliche Zustimmung des Betriebsrats ausreichend sei. Es hielt § 182 BGB nicht für anwendbar. Deren Anwendung würde im Übrigen zu einem im Gesetz nicht vorgesehenen indirekten Formzwang für die Zustimmungserklärung nach § 103 BetrVG führen.