Haftung eines Arbeitnehmers für Arbeitsplatzverlust eines zu Unrecht verdächtigten Kollegen
Das Urteil:Wer Unterschlagungen am Arbeitsplatz begeht und zu diesem Zweck Urkundenfälschungen vornimmt, die den Tatverdacht auf einen völlig unbeteiligten Arbeitskollegen lenken, dem daraufhin fristlos gekündigt wird, ist verpflichtet, dem Arbeitgeber alsbald den wahren Sachverhalt soweit zu offenbaren, dass der Scheintäter umfassend entlastet wird. Kommt der wahre Täter dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er für den gesamten aus dem Arbeitsplatzverlust entstandenen Schaden (Beschluss des OLG Koblenz vom 23.01.2003; 5 U 13/03, NJW 2003, S.1673).
Der Sachverhalt:Der in einem Baumarkt beschäftigte Arbeitnehmer war entsetzt, als ihm der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aushändigte. Der Arbeitgeber warf ihm Unterschlagungen vor. Doch die Kündigung traf den falschen Mitarbeiter. Ein anderer Kollege, der ebenfalls für den Warenumtausch zuständig war, hatte in einer Vielzahl von Fällen fingierte Rücknahmescheine ausgestellt und zu diesem Zweck auch die Unterschrift des später gekündigten Mitarbeiters gefälscht. Diese zweite Unterschrift war in dem Baumarkt erforderlich, damit sich der Täter den Kaufpreis für die angeblich zurückgebrachten Waren auszahlen lassen konnte. Der gekündigte Mitarbeiter erhob zwar Kündigungsschutzklage. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht schloss er aber aufgrund der unklaren Beweislage einen Vergleich, mit dem das Ende des Arbeitsverhältnisses besiegelt wurde. Anschließend verlangte er von dem wahren Täter Ersatz des durch seinen Arbeitsplatzverlust entstandenen Schadens in Höhe von ca. 20.000,00 €.
Die Lösung:Das OLG Koblenz gab der Klage statt. Interessant ist die Begründung: Da der Täter ursprünglich nicht vorhergesehen hatte, dass nach Entdeckung des Warenfehlbestandes ein Tatverdacht auch auf seinen Kollegen fallen musste, schied eine wissentliche (vorsätzliche) Beleidigung oder Verleumdung als Anknüpfungspunkt für eine Schadensersatzverpflichtung aus. Das OLG warf dem Täter aber vor, eine Verleumdung durch Unterlassung begangen zu haben. Aufgrund der zahlreichen Unterschriftsfälschungen hatte der Täter nach Ansicht des OLG nunmehr rechtlich dafür einzustehen, dass es zu einer Verleumdung zu Lasten seines Kollegen nicht kommen konnte. Konkret hätte der Täter also den Arbeitgeber jedenfalls insoweit informieren müssen, dass dessen Tatverdacht gegen den Kollegen unverzüglich ausgeräumt wurde. Diese Begründung ist pikant. Auf keinen Fall war der Täter nämlich gegenüber den Ermittlungsbehörden dazu verpflichtet, sich zu den Beschuldigungen oder überhaupt zur Sache zu äußern. Eine Offenbarungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber wirft deshalb die Frage auf, ob sich der Täter nicht dann mittelbar selbst gegenüber den Ermittlungsbehörden belastet. Das verneinte das OLG allerdings. Der Täter habe seinen Arbeitgeber ja „nur dahin“ informieren müssen, dass er sicher wisse, dass der Kollege mit den Veruntreuungen nichts zu tun habe, weil die Unterschriften gefälscht seien. Ein eigenes Schuldeingeständnis des Täters sei damit nicht zwingend verbunden. Diese mutige und im Ergebnis richtige Entscheidung verdient Respekt. Im Übrigen warf das OLG dem gekündigten Arbeitnehmer auch keineswegs vor, seinerseits den Arbeitsgerichtsprozess (und damit sein Arbeitsverhältnis) durch einen Vergleich beendet zu haben. Aufgrund der unklaren Beweislage habe der Arbeitnehmer sich ohne weiteres so verhalten dürfen.