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HILLE BEDEN - Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht in Köln
Die Kernkompetenzen von HILLE BEDEN sind das Arbeitsrecht und die Beratung mittelständischer Unternehmen

Keine Rückerstattung von Fortbildungskosten

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Qualität hat seinen Preis. Weitsichtige Arbeitgeber fördern deshalb die berufliche Weiterbildung ihrer Mitarbeiter. Die Belastung mit den Fortbildungskosten amortisiert sich in der Regel aufgrund der Qualitätssteigerung. Das gilt allerdings naturgemäß nicht bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Weit verbreitet sind daher arbeitsvertragliche Regelungen zur Rückerstattungspflicht des Arbeitnehmers im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf bestimmter Fristen. Derartigen Klauseln hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.06.2004 (6 AZR 320; Pressemitteilung Nr. 46/04) allerdings teilweise einen Riegel vorgeschoben. Die Rückerstattungspflicht scheidet demnach in der Regel bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung aus. Da der Arbeitnehmer in diesem Falle grundsätzlich keinen Einfluss auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat, trägt der Arbeitgeber das Risiko der Bildungsinvestitionen. Das gilt auch dann, wenn die Kündigung noch während der vereinbarten Probezeit erfolgt. Einen Erstattungsanspruch hat der Arbeitgeber auch in diesem Falle nur, wenn er dem Mitarbeiter ein vertragswidriges Verhalten nachweist. Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin einer Krankenschwester eine berufsbegleitende Weiterbildung (Leitung/Management von ambulanten Pflegediensten) finanziert und dann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit gekündigt. Der mit der Klage geltend gemachte Erstattungsanspruch scheiterte vor dem Bundesarbeitsgericht.