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HILLE BEDEN - Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht in Köln
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Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

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Das Urteil:

Bei der Berechnung des Schwellenwerts nach § 23 Abs. 1 KschG (Kleinbetriebsklausel) ist auch der gekündigte Arbeitnehmer mit zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn der Kündigungsgrund in der unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers wurzelt, den betreffenden Arbeitsplatz (künftig) nicht mehr neu zu besetzen (BAG, Urteil vom 22.01.2004, 2 AZR 237/03; Pressemitteilung Nr. 2/04).

Der Sachverhalt:

Der klagende Arbeitnehmer war seit 1996 bei dem beklagten Dachdeckermeister als Vorarbeiter (Dachdecker) beschäftigt. Im Jahr 2001 sprach der Arbeitgeber eine betriebsbedingte ordentliche Kündigung aus. Neben dem Kläger waren bei dem Dachdeckermeister außerdem unstreitig noch vier andere Mitarbeiter beschäftigt. Darüber hinaus stritten sich die Parteien darüber, ob auch noch ein weiterer Mitarbeiter bei dem Arbeitgeber beschäftigt wurde. Die Frage der Wirksamkeit der Kündigung hing entscheidend davon ab, ob das KschG (in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung) anwendbar war oder nicht. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KschG alter Fassung galt der Kündigungsschutz nämlich nur in Betrieben, in denen „in der Regel“ 5 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Die Entscheidung:

Das LAG Köln wies die Kündigungsschutzklage mit einer bemerkenswerten Begründung ab: Bei der Ermittlung des Schwellenwertes dürfe der klagende Arbeitnehmer selbst gar nicht mitgezählt werden, weil dessen Arbeitsplatz nicht von einem „in der Regel“ Beschäftigten eingenommen würde. Um diese Regelmäßigkeit bejahen zu können, sei nicht nur eine Rückschau vorzunehmen, sondern auch eine Vorausschau. Ergäbe diese aber, dass der Arbeitsplatz des entlassenen Arbeitnehmers endgültig gestrichen und nicht wieder besetzt werden solle, so gehöre der gekündigte Arbeitnehmer eben nicht zu den regelmäßig Beschäftigten. Da der Dachdeckermeister unstreitig die unternehmerische Entscheidung getroffen hatte, den betreffenden Arbeitsplatz künftig nicht mehr neu zu besetzen, war nach Ansicht des LAG Köln davon auszugehen, dass in dem Betrieb (höchstens) fünf Mitarbeiter beschäftigt waren. Das BAG urteilte anders: Entgegen der Entscheidung des LAG Köln sei bei der Berechnung des Schwellenwertes der gekündigte Arbeitnehmer auch dann mit zu berücksichtigen, wenn der Kündigungsgrund in der unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers wurzelt, den betreffenden Arbeitsplatz künftig nicht mehr neu zu besetzen. Die Beurteilung der „Regelmäßigkeit“ der Beschäftigtenzahl muss rückblickend die bisherige personelle Situation berücksichtigen. Eine Vorausschau auf die künftige Entwicklung ist dagegen nicht vorzunehmen. Im Kündigungszeitpunkt ist für die Beurteilung demnach allein auf die bisherige regelmäßige Belegschaftsstärke abzustellen.

Praktischer Hinweis:

Am 01.01.2004 ist die Neufassung des KschG in Kraft getreten. Dabei wurde auch die Kleinbetriebsklausel des § 23 KschG geändert. Das KschG (bzw. der Kündigungsschutz) gilt für die seit dem 01.01.2004 neu eingestellten Mitarbeiter nicht mehr in Betrieben, in der in der Regel 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden. An der Aktualität des BAG-Urteils ändert sich durch diese Änderung des Schwellenwertes (10 statt 5 Arbeitnehmer) allerdings nichts.