Kündigung wegen Verstoßes gegen betriebliche Anordnung
Das hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Verstoß gegen eine betriebliche Anordnung (z.B. das Verbot privater Email-Nutzung) grundsätzlich nicht zum Ausspruch einer Kündigung berechtigt. Erforderlich sei vielmehr eine vorangegangene erfolglose Abmahnung (Urteil vom 13.12.2001 – 5 Sa 987/01). Das hessische LAG begründet dies mit der zunehmenden Regelungsdichte des heutigen Arbeitslebens, die dem Arbeitnehmer nicht mehr hinreichend sichtbar mache, dass dem Verstoß gegen betriebliche Anordnungen eine Kündigung folgen könne. An die Gestaltung und Bekanntmachung betrieblicher Anordnungen dürften in Konsequenz dieser gerichtlichen Entscheidung künftig - zumindest - erhöhte Anforderungen zu stellen sein, damit eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden kann.