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HILLE BEDEN - Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht in Köln
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Kopftuch kein Kündigungsgrund

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Das Urteil:

Einer muslimischen Mitarbeiterin kann nicht ordentlich gekündigt werden, weil die Mitarbeiterin während der Arbeit ein Kopftuch trägt (Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 71/02; Urteil vom 10.10.2002; 2 AZR 472/01).

Das Problem:

Häufig hat der Arbeitgeber oder die Unternehmensführung ein Interesse daran, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter äußerlich einheitlich auftreten. Häufig soll insbesondere das „outfit“ dem Unternehmensimage angepasst sein oder diesem jedenfalls nicht zuwider laufen. Diesem durchaus berechtigten Interesse des Unternehmens stehen naturgemäß entgegenstehende Wünsche der Mitarbeiter/innen entgegen.

Der Sachverhalt (verkürzt):

Die Betreiberin eines Kaufhauses sprach gegenüber einer muslimischen Mitarbeiterin die ordentliche Kündigung aus. Die Mitarbeiterin war bereits seit vielen Jahren als Verkäuferin in dem Kaufhaus beschäftigt und befand sich zuletzt im Erziehungsurlaub. Kurz vor Ablauf des Erziehungsurlaubs kündigte sie an, dass sie künftig nur noch mit Kopftuch – entsprechend ihrer religiösen Vorstellungen – zur Arbeit erscheinen werde. Darüber kam es zum Streit mit dem Unternehmen. Die Kaufhausbetreiberin befürchtete nämlich, es werde zu nicht hinnehmbaren Umsatzeinbußen kommen, weil sich das Erscheinungsbild des Kaufhauses ändere und dies zu Akzeptanzproblemen bei den Kunden der hessischen Kleinstadt führen werde. Die klagende Mitarbeiterin berief sich ihrerseits auf das Grundrecht der Bekenntnisfreiheit.

Die Lösung:

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Kündigungsschutzklage der Muslimin ab. Doch das Bundesarbeitsgericht entschied anders. Nach Ansicht des BAG kann sich der Arbeitgeber bei der Festlegung von Bekleidungsregeln zwar auf sein Direktionsrecht berufen. Allerdings hat die Ausübung des Direktionsrechtes nach „billigem Ermessen“ zu erfolgen. Das läuft im Ergebnis auf eine Abwägung der jeweiligen Interessen hinaus. Diese Abwägung war der Ansatzpunkt für die abweichende Entscheidung des BAG. Nach seiner Ansicht hätte die Arbeitgeberin nämlich die grundrechtlich geschützte Glaubensfreiheit der Mitarbeiterin berücksichtigen müssen. Das BAG räumt zwar ein, dass der Arbeitgeber etwaige wirtschaftliche Beeinträchtigungen des Unternehmens nicht hinnehmen muß. Allerdings sei nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass es bei der Beschäftigung einer Verkäuferin mit einem „islamischen Kopftuch“ tatsächlich notwendigerweise zu diesen Beeinträchtigungen überhaupt kommt. Wichtig: Die Arbeitgeberin wurde letztlich darauf verwiesen, die Arbeitnehmerin zunächst einmal (mit Kopftuch) einzusetzen und abzuwarten, ob sich ihre Befürchtungen tatsächlich realisieren. Das Ergebnis ist ausgesprochen problematisch und zweifelhaft. Sollten sich die Befürchtungen des Unternehmens im Nachhinein nämlich bestätigen, sind die Kunden bereits weggelaufen.