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PGH-Mitgliedschaft und betriebliche Altersversorgung

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Das Oberlandesgericht Köln hat ein richtungweisendes Urteil (vom 10.7.2003, Aktenzeichen: 24 O 102/02) über die betriebliche Altersversorgung in den neuen Bundesländern gefällt.

Die Kernaussage des Urteils:

Bei der Berechnung der für die Unverfallbarkeit einer Versorgungszusage wichtigen Dauer der Betriebszugehörigkeit wird die als Mitglied einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) geleistete Tätigkeit mitgezählt.

Für wen ist das Urteil wichtig?

Das Urteil hat große praktische Bedeutung für Arbeitnehmer und Geschäftsführer von Unternehmen in den neuen Bundesländern, die aus einer PGH (oder LPG) entstanden sind, und nach dem 31.12.1991 von ihrem Arbeitgeber eine Versorgungszusage erhalten haben. Wenn das Unternehmen bereits drei Jahre, aber weniger als zehn Jahre nach Erteilung der Versorgungszusage insolvent geworden ist, muss der Arbeitnehmer mindestens zwölf Jahre dem Betrieb angehört haben, damit die bis zur Insolvenz erworbenen Versorgungsansprüche durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV VaG) erfüllt werden. Die Versorgungsansprüche werden dann durch die Insolvenz des Unternehmens nicht wertlos. In vielen Fällen wird diese zwölfjährige Betriebszugehörigkeit nur dann erreicht, wenn die Tätigkeit in der PGH oder LPG mitgezählt wird.

Das Urteil im Wortlaut:

... für Recht erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. Dezember 2002 – 24 0 102/02 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Beklagte dem Kläger zu Leistungen aufgrund der von der GmbH erteilten Versorgungszusage in Gestalt der Direktversicherung bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG, Tarif FG 3 M, verpflichtet ist.

...

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe:

I. Der Senat nimmt auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, durch das dem Klageantrag entsprochen worden ist, Bezug. Ergänzend ist anzumerken, dass der zugunsten des Klägers abgeschlossene Gruppenversicherungsvertrag bei der Hamburg-Mannheimer wie auch der dem Kläger hierzu erteilte Versicherungsausweis als Versicherungsbeginn den 01.12.1991 ausweisen (Bl. 37, 49 d.A.).



Der Beklagte macht geltend:
  • Der Tenor des angefochtenen Urteils folge einem gänzlich unbestimmten Klageantrag. Es komme einerseits nicht zum Ausdruck, aufgrund welcher Art von Zusage der Kläger eine insolvenzgeschützte Versorgungsanwartschaft beanspruche. Weiterhin könne der Kläger bereits zur Höhe der Anwartschaft Angaben machen. Schließlich enthalte der Klageantrag nicht die erforderlich Einschränkung nach § 2 BetrAVG, denn der Kläger hätte nach dem Geschäftsführervertrag bis zum 65. Lebensjahr, (2006) tätig sein sollen, sei jedoch schon zum 31.10.1999 ausgeschieden.
  • Der Kläger erfülle nicht die für eine Unverfallbarkeit der Versorgungszusage nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 BetrAVG a.F. erforderliche Betriebszugehörigkeit von 12 Jahren. In seiner Tätigkeit für die PGH von 1962 bis 1990 sei er weder Arbeitnehmer – wovon der Kläger auch selbst nicht ausgeht – noch gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG geschützter Nichtarbeitnehmer gewesen. Zu dieser schon in erster Instanz vertretenen Auffassung bringt der Beklagte weitere Argumente vor, die er unter anderem aus dem Einigungsvertrag vom 31.08.1990 herleitet. Der nach Ansicht des Beklagten entscheidende Gesichtspunkt gegen eine Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 BVetrAVG ist, dass die Tätigkeit des Klägers für die PGH nicht auf vertraglicher, sondern auf gesetzlicher Grundlage beruhte, nämlich auf der „Verordnung über das Musterstatut der Produktionsgenossenschaften des Handwerks“, welcher der Kläger durch seine Mitgliedschaft in der PGH unterworfen gewesen sei.
...

II.
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die vom Kläger erstrebte Feststellung war lediglich entsprechend seinem Hilfsantrag zu konkretisieren, womit dem Bestimmtheitserfordernis nach Auffassung des Senats Genüge getan ist. Die weiteren von dem Beklagten insoweit erhobenen Bedenken teilt der Senat nicht. Der Kläger verweist zu Recht darauf, dass zwischen den Parteien die Leistungsverpflichtung des Beklagten lediglich dem Grunde nach umstritten ist, während die Höhe der vom Beklagten zu erbringenden Zahlungen nicht im Streit steht.

Das Feststellungsbegehren des Klägers ist begründet.

Im vorliegenden Fall bestimmen sich die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung des BetrAVG, wovon alle Beteiligten zu Recht ausgegangen sind. Das ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des § 30 f BetrAVG. Danach gilt die Neufassung des Gesetzes nur für Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.2000 erteilt worden sind. Für die vor diesem Stichtag erteilten Zusagen richtet sich die Frage der Unverfallbarkeit nach der alten Rechtslage. Vorauszusetzen ist somit, dass der Arbeitnehmer mindestens das 35. Lebensjahr erreicht hat und entweder
  • der mindestens 10-jährige Bestand der Versorgungszusage (hier unstreitig nicht gegeben)
oder
  • der mindestens 3-jährige Bestand der Versorgungszusage, verbunden mit mindestens 12 Jahren Betriebszugehörigkeit.
Nur diese 2. Alternative kommt vorliegend in Betracht. Dabei ist wiederum klar, dass der Kläger die 12-jährige Betriebszugehörigkeit bei der GmbH als solcher nicht erfüllt hat, weil die GmbH erst 1990 durch Umwandlung entstanden ist.

Entscheidende Frage ist also, ob die Tätigkeit des Klägers bei der Rechtsvorgängerin der GmbH, der PGH, bei der Prüfung der Betriebszugehörigkeitsdauer hinzuzurechnen ist. Dies hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die verwiesen wird, bejaht.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Kläger sei während seiner Tätigkeit für die PGH nicht unter den nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG geschützten Personenkreis gefallen, weil diese Tätigkeit nicht auf vertraglicher, sondern auf gesetzlicher Grundlage beruhte. Das BetrAVG schweigt zu der Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die Tätigkeit erbracht werden muss (Blohmeyer/Otto, BetrAVG, 2. Auflage 1997, Rdn. 78 zu § 17; Steinmeyer in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, Rdn. 4 zu § 17 BetrAVG). Soweit in der Literatur gleichwohl Tätigkeiten auf vertraglicher Grundlage in Abgrenzung zu gesetzlichen Verpflichtungen gefordert werden (Blohmeyer/Otto, a.a.O., Rdn. 78, 79; Steinmeyer, a.a.O.; Höfer, Kommentar zum BetrAVG, Rdn. 3718 ff. zu § 17), sind mit letzteren ersichtlich andere Sachverhalte angesprochen, vornehmlich Verpflichtungen familienrechtlicher Natur, bei denen es schon an dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG geforderten Merkmal einer „Tätigkeit für ein (fremdes) Unternehmen“ fehlt. Demgegenüber erscheint dem Senat die Überlegung des Landgerichts richtig, dass die Mitglieder der PGH einem Arbeitnehmer vergleichbar wirtschaftlich von der Genossenschaft abhängig und sozial schutzbedürftig waren.

Die im vorliegenden Verfahren mehrfach zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.6.1996 – 8 AZR 20/94 – (u.a. in NZA 1997, 542) steht der Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG auf Mitglieder von Produktionsgenossenschaften des Handwerks nicht entgegen. Das BAG hat nur zu der Frage des Kündigungsschutzes von PGH-Mitgliedern und der Anwendbarkeit des § 613a BGB zugunsten früherer PGH-Mitglieder Stellung genommen und in diesem Zusammenhang ausgeführt, PGH-Mitglieder seien weder Arbeitnehmer noch arbeitnehmerähnliche Personen gewesen. Das ist aber auf die vorliegende Fragestellung nicht übertragbar.

Entgegen der Auffassung des Beklagten schließen auch die Bestimmungen des Einigungsvertrages vom 31.8.1990 eine Berücksichtigung der Tätigkeit des Klägers für die PGH im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 1, 7 Abs. 2 BetrAVG nicht aus. Der Einigungsvertrag knüpft die Anwendbarkeit der §§ 1 bis 18 BetrAVG an den Zeitpunkt der Versorgungszusage. Dies hat mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit nichts zu tun (Höfer, a.a.O., Rdn 1275 zum ART.) Was den Zeitpunkt der Zusage angeht, fallen nach dem Einigungsvertrag solche Zusagen unter den Insolvenzschutz, die nach dem 31.12.1991 erteilt worden sind. Gleiches gilt für nach diesem Zeitpunkt erneuerte Zusagen (Höfer,a.a.O., Rdn. 1276 ff. zum ART unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG).

Im Gegensatz zu dem von ihm vorgerichtlich und in erster Instanz vertretenen Standpunkt, wonach im vorliegenden Fall die Versorgungszusage durch die GmbH erst 1992 erfolgte (vgl. Bl. 79 und vorgerichtliches Schreiben vom 30.6.2000 = Anlage zur Berufungsbegründung), will der Beklagte jetzt für den Zeitpunkt der Zusage auf den schon 1991 erfolgten Abschluss des Gruppenversicherungsvertrages abstellen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zumindest ist die Zusage nach dem 31.12.1991 erneuert worden, und zwar durch die Bestätigung der Gesellschafterversammlung vom 10.4.2002, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

Dem vorstehenden Ergebnis steht schließlich auch nicht § 1 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG a.F. entgegen. Nach dieser Vorschrift ist zwar bei Direktversicherungen der Versicherungsbeginn (hier: 1.12.1991, Bl. 37, 49) als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage anzusehen. Diese Bestimmung bezieht sich aber, wie die Formulierung „im Sinne des Absatzes 1“ zeigt, auf die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen, nämlich auf die in § 1 Abs. 1 BetrAVG angesprochene Dauer der Versorgungszusage. Für die Frage des Zeitpunkts der Erteilung der Versorgungszusage als Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des BetrAVG nach dem Einigungsvertrag gibt § 1 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG a.F. indes nichts her.



Der Senat lässt die Revision zum Bundesgerichtshof zu, weil die Entscheidung von über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfragen abhängt, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt sind. Dies betrifft in erster Linie die Frage, ob in die Berechnung der für die Unverfallbarkeit nach § 1 BetrAVG a.F. erforderlichen Betriebszugehörigkeit auch Zeiten einbezogen werden können, in welcher der Anspruchsteller als Mitglied einer PGH tätig war. Des Weiteren geht es um die Tragweite des Einigungsvertrages vom 31.8.1990 im Bezug auf das Inkrafttreten des BetrAVG, speziell um die Festlegung des Zusagezeitpunkts als Anknüpfung für die Anwendbarkeit des §§ 1 bis 18 BetrAVG. Zu beiden Problembereichen hat der Bundesgerichtshof, soweit ersichtlich, bisher nicht Stellung genommen.