Rückzahlungsklauseln bei Sonderzuwendungen
Viele Arbeitgeber gewähren den Arbeitnehmern zusätzlich zum normalen Arbeitsentgelt Sonderzuwendungen, z.B. ein Weihnachtsgeld. Aber was passiert, wenn der Arbeitnehmer nach der Zahlung des Weihnachtsgeldes das Arbeitsverhältnis kündigt? Das Bundesarbeitsgericht hat hierfür in ständiger Rechtsprechung Regeln entwickelt: Eine Rückzahlung der Sonderleistung kann von dem Arbeitnehmer überhaupt nur dann verlangt werden, wenn ein vertraglicher Rückzahlungsvorbehalt vereinbart worden ist. Allerdings hilft dem Arbeitgeber auch diese Klausel nichts, wenn die Sonderleistung einen Betrag von 200,00 DM (102,25 €) nicht überschreitet. Liegt die Sonderzahlung über diesem Betrag, aber unter einem Monatsgehalt, kann der Arbeitgeber die Rückzahlung verlangen, falls der Arbeitnehmer vor dem 31. März des folgenden Jahres ausscheidet. Das bedeutet umgekehrt, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31. März kündigen kann, ohne zur Rückzahlung des Weihnachtsgeldes verpflichtet zu sein. Bei Sonderleistungen von einem Monatsgehalt oder mehr gelten längere Bindungsfristen. Das Bundesarbeitsgericht hatte nun über die Rückzahlungspflicht eines Arbeitnehmers zu entscheiden, dem eine Gratifikation in Höhe eines Monatsgehalts zugesagt worden war, die allerdings je zur Hälfte am 31. Juni und am 30. November eines Kalenderjahres zahlbar war. Der Arbeitsvertrag enthielt auch die erforderliche Rückzahlungsklausel mit Bindungswirkung zum 31. März des Folgejahres. Als der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis im Februar mit Wirkung zum 31. März 2001 kündigte, verrechnete der Arbeitgeber den Gesamtbetrag der beiden Teilbeträge der Gratifikation mit dem Märzgehalt. Dagegen klagte der Arbeitnehmer und obsiegte in allen Instanzen. Der Arbeitnehmer hätte keinen Erfolg gehabt, wenn die Arbeitsgerichte auf die Gesamtgratifikation (= ein Monatsgehalt) abgestellt hätten. In diesem Falle wäre der Arbeitnehmer durch seine Kündigung vor Ablauf der Bindungsfrist aus dem Arbeitverhältnis ausgeschieden. Das Bundesarbeitsgericht stellte indes
klar, dass die Rückzahlungsklauseln an den Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der Leistungen anknüpfen. Da der am 30. November zahlbare Teilbetrag unterhalb eines Monatsgehaltes lag, galt insoweit die Bindungsfrist 31. März 2001. Die Kündigung des Arbeitnehmers zum 31. März führte daher nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung (Urteil des BAG vom 21.05.2003 – 10 AZR 390/02 -; Pressemitteilung Nr. 39/03).