Strafanzeige gegen Vorgesetzten
BAG, Urteil vom 03.07.2003 – AZR 235/02, NZA 2004, 427-432
Eine zur Kündigung berechtigende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers liegt nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer in einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber oder einen seiner Repräsentanten wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hat. Eine kündigungsrelevante erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten kann sich im Zusammenhang mit der Erstattung einer Strafanzeige im Einzelfall auch aus anderen Umständen ergeben.Ein Sozialarbeiter hatte gegen seinen Vorgesetzten eine Strafanzeige erstattet, weil dieser angeblich unberechtigt Leistungen zu Lasten des Arbeitgebers abgerechnet hatte. Das gegen den Vorgesetzten eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde jedoch wegen mangelndem Tatverdacht eingestellt. Daraufhin wurde der die Anzeige erstattende Arbeitnehmer gekündigt. Das Landesarbeitsgericht hielt die Kündigung unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.07.2001 (NJW 2001, 3474) für unwirksam.
Das Landesarbeitsgericht hatte sich dabei auf das Rechtsstaatsprinzip bezogen, mit dem unvereinbar ist, wenn eine Anzeige und Aussage im Ermittlungsverfahren zu zivilrechtlichen Nachteilen für den anzeigenden Arbeitnehmer führt, es sei denn, er hat wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht.
Das BAG hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dahingehend konkretisiert, dass sich die Anzeige des Arbeitnehmers nicht als eine unverhältnismäßige Reaktion auf ein Verhalten des Arbeitgebers oder seines Repräsentanten darstellen darf. Dabei können als Indizien für eine unverhältnismäßige Reaktion des anzeigenden Arbeitnehmers sowohl die Berechtigung der Anzeige als auch die Motivation des Anzeigenden oder ein fehlender innerbetrieblicher Hinweis auf die angezeigten Missstände sprechen.