Urlaubsgrundsätze
Urteil:
Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Von dieser Regelung kann gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG grundsätzlich nur in Tarifverträgen abgewichen werden. Eine abweichende einzelvertragliche Vereinbarung (z. B. in Form einer Dienstordnung) zu Ungunsten des Arbeitnehmers ist grundsätzlich unwirksam. Durch die (wirksame) Einführung von Betriebsferien wird der Urlaubszeitraum für alle Arbeitnehmer oder für Gruppen von Arbeitnehmern einheitlich festgelegt; die individuellen Urlaubsinteressen der Arbeitnehmer treten dann zurück.
Der Arbeitnehmer muss seinen Urlaub so rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, dass er ihn im Falle der rechtswidrigen Ablehnung im Wege des ordentlichen Klageverfahrens geltend machen kann. Andernfalls ist auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unbegründet (LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2004, AZ: 8 Sa 435/04).
Sachverhalt (verkürzt):
Der Arbeitnehmer beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem sein Arbeitgeber zur Bewilligung des beantragten Erholungsurlaubes vom 17. – 28.05.2004 verpflichtet werden sollte. Der Anstellungsvertrag verwies auf eine Dienstordnung, wonach der Jahresurlaub nur während der „großen Ferien“ zu nehmen war. Darauf berief sich der Arbeitgeber und lehnte den im November 2003 gestellten Urlaubsantrag noch im gleichen Monat ab. Am 28.01.2004 klagte der Arbeitnehmer zunächst im ordentlichen Verfahren auf Urlaubserteilung. Im Februar beantragte er außerdem den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem selben Antrag.
Urteil (verkürzt):
Das Arbeitsgericht Duisburg hat den Arbeitgeber mit Urteil vom 03.03.2004 antragsgemäß zur Bewilligung des Erholungsurlaubes im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet. Auf die Berufung des Arbeitgebers änderte das LAG Düsseldorf dieses Urteil ab und wies den Antrag des Arbeitnehmers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Diesem Urteil lassen sich wesentliche Grundsätze zur Urlaubsgewährung entnehmen:
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dringende betriebliche Belange oder die unter sozialen Gesichtspunkten vorrangig zu berücksichtigenden Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Der Urlaubsantrag hätte nach Ansicht des LAG Düsseldorf dann abgelehnt werden können, wenn eine Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers in den großen Ferien auch faktisch nicht bestanden hätte, wie dies etwa im Schulbetrieb häufig vorkommt. Letztlich blieb aber zwischen den Parteien unstreitig, dass der Arbeitnehmer während der großen Ferien hätte beschäftigt werden können. Die einzelvertraglich vereinbarte Dienstordnung verpflichtete den Arbeitnehmer zwar auf die Inanspruchnahme der großen Ferien. Nach Ansicht des LAG Düsseldorf ist diese einzelvertragliche Regelung aber gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG unwirksam. Nach dieser Regelung kann ausschließlich durch Tarifverträge zu Ungunsten des Arbeitnehmers von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG abgewichen werden. Jedenfalls gilt dies nach Ansicht des LAG Düsseldorf – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf abweichende Auffassungen in der Kommentarliteratur – dann, wenn die einzelvertragliche Regelung nicht nur für das laufende Kalenderjahr gelten soll, sondern grundsätzliche Geltung beansprucht. Im Ergebnis konnte sich der Arbeitgeber also für die Urlaubsverweigerung nicht auf die Dienstordnung berufen. Die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers hätten außerdem dann zurückstehen müssen, wenn die Urlaubszeiten wirksam und insbesondere unter Berücksichtigung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates durch Einführung von Betriebsferien geregelt worden wären. Das war hier zwar tatsächlich der Fall, allerdings für einen lediglich mehrere Tage umfassenden Zeitraum im August 2004.
Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wies das LAG Düsseldorf gleichwohl zurück. Die Begründung ist überaus pikant: unter anderem verweist das LAG den Arbeitnehmer darauf, den Urlaub so rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen, dass er im Fall der rechtswidrigen Ablehnung noch im Wege des ordentlichen Klageverfahrens eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen kann. Dies hatte der klagende Arbeitnehmer nach Ansicht des LAG aufgrund der erst am 28.01.2004 erhobenen Klage versäumt. Reichlich praxisfern ist die Ansicht des LAG, der Arbeitnehmer hätte im Falle einer noch im November 2003 erhobenen Klage vor Antritt des von ihm gewünschten Urlaubes eine zweitinstanzliche Entscheidung herbeiführen können. Das LAG ist sich dabei offensichtlich schon der erstinstanzlichen Verfahrensdauer nicht im Klaren, die bei zahlreichen Arbeitsgerichten bereits Zeiträume von sechs Monaten und deutlich mehr erreicht. Es dürfte dem Arbeitnehmer auch nicht zuzumuten sein, die Entscheidung zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung von einer Schätzung der Leistungsfähigkeit der jeweiligen Arbeitsgerichte abhängig zu machen.