Verdachtskündigung II
BAG, Urteil vom 03.07.2003, - 2 AZR 437/02, NZA 2004, 307-311
Hat der Arbeitgeber lediglich eine Verdachtskündigung ausgesprochen und auch im Kündigungsschutzprozess eine Tatkündigung nicht nachgeschoben, so kann das Gericht trotzdem sein Urteil darauf stützen, dass sich der Verdacht als Kündigungsgrund in seiner schärfsten Form erwiesen hat, dass nämlich das Gericht von der Tatbegehung überzeugt ist.Eine Mitarbeiterin einer Fluggesellschaft hatte zugunsten ihres Ehemannes unberechtigt Meilengutscheine (Miles and More) gebucht. Dabei verwendete sie zum Teil ihr eigenes Sign-In. Zum Teil nutze sie auch die Sign-Ins anderer Arbeitnehmer.
Das Landesarbeitsgericht prüfte die von der Fluggesellschaft ausgesprochene Verdachtskündigung, stellte allerdings im Rahmen dieser Prüfung nicht nur den Verdacht einer Straftat, sondern deren tatsächliche Begehung fest. In dem Revisionsverfahren beim BAG rügte daraufhin die Arbeitnehmerin, dass das Landesarbeitsgericht nicht den schwerwiegenden Verdacht einer Straftat untersucht, sondern vielmehr die Tatbegehung festgestellt habe.
Dieser Argumentation erteilte das BAG eine klare Absage. Zwar stellte es zunächst fest, dass sich die Fluggesellschaft lediglich auf eine Verdachtskündigung berufen hatte, obwohl sie materiell-rechtlich nicht gehindert gewesen wäre, noch während des Kündigungsschutzprozesses geltend zu machen, dass die den Verdacht begründenden Pflichtwidrigkeiten eine Tatkündigung gerechtfertigt hätten. Dies stellt jedoch für das Gericht kein zwingendes Erfordernis dar, bei der Interessenabwägung unberücksichtigt zu lassen und gewissermaßen zu „vergessen“, dass sich im Verlauf des Prozesses die Verdachtsmomente gegen die betroffene Arbeitnehmerin derart verdichtet haben, dass das Gericht zu der Überzeugung gekommen ist, die Arbeitnehmerin habe die ihr vorgeworfene Tat begangen. Das Gericht ist nicht gehindert, die nachgewiesene Pflichtwidrigkeit als Kündigungsgrund anzuerkennen.