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HILLE BEDEN - Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht in Köln
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Verdachtskündigung

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BAG, Urteil vom 06.11.2003 – 2 AZR 631/02, NZA 2004, 919-921

Strafbare Handlungen des Arbeitnehmers sind nicht schlechthin kündigungsrelevant. Sie müssen in irgendeiner Form einen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben.


Das BAG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer in dem dringenden Verdacht stand, auf dem Firmenparkplatz seines Arbeitgebers Handys zu hehlen und darüber hinaus gestohlene Handys an Arbeitskollegen verkauft zu haben.

In dieser Entscheidung verweist das BAG zunächst auf seine ständige Rechtsprechung, nach der nicht nur die erwiesene Vertragsverletzung, sondern auch der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber dem verdächtigen Arbeitnehmer darstellen kann. In einem solchen Fall ist dem Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen zu geben. Können diese Vorwürfe vom Arbeitnehmer nicht ausgeräumt werden, so ist der Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung berechtigt, wenn die strafbaren Handlungen des Arbeitnehmers in einem Bezug zum Arbeitsverhältnis stehen. Nach Auffassung des BAG war dies der Fall, da kein Arbeitgeber dulden muss, dass sein Betriebsgelände für strafbare Privatgeschäfte von Mitarbeitern genutzt wird. Der weitere Bezug zum Arbeitsverhältnis lag darin, dass der Mitarbeiter während der Arbeit und in den Pausen Arbeitskollegen auf den Ankauf der gestohlenen Handys angesprochen hatte.

In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht weiterhin klargestellt, dass in dem Gerichtsverfahren auch die Tatsachen berücksichtigt werden können, die im Zeitpunkt der Kündigungserklärung noch nicht bekannt, jedoch schon eingetreten waren.