Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
In einem Beschluss vom 28.05.2002 hat der fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofs wichtige Ausführungen zur Strafbarkeit bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266 a E StGB) gemacht. Entsprechend der Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs kommt es auch für die <strong>strafrechtliche</strong> Beurteilung lediglich auf die Verpflichtung zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge an. Die Strafbarkeit hängt also nicht davon ab, dass der Lohn auch tatsächlich ausbezahlt wird. Liegt im Fälligkeitszeitpunkt Zahlungsunfähigkeit vor, ist die Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zwar objektiv unmöglich. Gleichwohl macht sich der Arbeitgeber strafbar, falls er sich schon zuvor durch anderweitige Zahlungen seiner Zahlungsverpflichtung zum Fälligkeitszeitpunkt begeben hat (vorverlagerte Pflichtverletzung). Der Arbeitgeber muss notfalls einen Liquiditätsplan aufstellen oder Rücklagen bilden (Az: 5 StR 16/02; Neue Juristische Wochenschrift 2002, S. 2480).