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HILLE BEDEN - Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht in Köln
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Zeugnis / Auskunftsverpflichtung

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Unrichtige Auskunft des Arbeitgebers bezüglich des Arbeitnehmers gegenüber Dritten
BGB §§ 611, 823 I, 824, 826
  1. Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber Dritten gegenüber zur Auskunft über die Leistungen und sein Verhalten im bisherigen Arbeitsverhältnis verpflichtet.
  2. Verletzt der Arbeitgeber diese seine nachvertragliche Pflicht rechtswidrig und schuldhaft, macht er sich gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig.
  3. Der Arbeitnehmer ist darlegungs- und beweispflichtig für die Behauptung, wegen einer unrichtigen Auskunft einen neuen Arbeitsplatz nicht gefunden zu haben.
LAG Berlin, Urt. v. 8.5.1989 – 9 Sa 21/89 (Vorinstanz: ArbG Berlin, Urt. v. 2.2.1989 – 1 Ca 375/88)

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin trat am 12.9.1986 als kaufmännische Angestellte in die Dienste der Beklagten. Mit Schreiben vom 25.8.1987 kündigte die Beklagte den Arbeitsvertrag der Klägerin zum 30.9.1987. Am 15.5.1988 bewarb sich die Klägerin als Angestellte bei der Firma A. Mit ihr wurden im Juni 1988 zwei Vorstellungsgespräche geführt, in deren Verlauf die Klägerin gefragt wurde, ob sie Referenzen früherer Arbeitgeber vorweisen könne. Unter Hinweis auf ihre frühere Arbeitgeberin, die jetzige Beklagte, und mit ihrem Einverständnis kam es zu einem Telefonat zwischen dem Zeugen X von der Firma A und den bei der Beklagten beschäftigten Prokuristen, dem Zeugen Y. Die Klägerin wurde jedoch von der Firma A nicht eingestellt. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von zwei Monatsgehältern in Anspruch genommen. Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:


I. ... I.a) Aufgrund der nachwirkenden Fürsorgepflicht (vgl. Lepke, Kündigung bei Krankheit, 7. Aufl. [1987], S. 176; Schaub, Arbeitsrechts-Hdb., 6. Aufl. [1987], S. 996; Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, 10. Aufl. [1988], S. 94; KR-M. Wolf, 3. Aufl. [1989], Grundsätze Rdnr. 571; LAG Hamburg, Betr 1985, 284 = BB 1985, 804) ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Interesse des ausgeschiedenen Arbeitnehmers – jedenfalls auf dessen Wunsch – Dritten gegenüber, bei denen sich der Arbeitnehmer um eine neuen Anstellung bewirbt, mündlich, fernmündlich oder schriftlich Auskünfte über seine Leistungen und sein Verhalten zu erteilen (vgl. BAG, BB 1960, 983; EzA § 630 BGB Nr. 8). In der Regel dürfen die Auskünfte des früheren Arbeitgebers nicht weitergehen als der Inhalt eines entsprechenden Zeugnisses. Insoweit gelten hinsichtlich des Umfanges der Auskunftserteilung dieselben Grundsätze, die auch bei der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses zu beachten sind (ebenso Lepke, S. 176; Schleßmann, S. 96; Schwedes, Einstellung und Entlassung des Arbeitnehmers, 6. Aufl. [1989], S. 391 Rdnr. 857; LAG Hamburg, Betr 1985, 284). Die Auskunft muss also wahrheitsgemäß im Sinne einer vollständigen gerechten und nach objektiven Grundsätzen getroffenen Beurteilung sein. Entspricht die Auskunft der Wahrheit, so kann der Arbeitgeber sie auch dann geben, wenn er dadurch dem Arbeitnehmer schadet (ebenso Schwedes, S. 391; LAG Hamburg, Betr 1985, 284).
b) Hat der frühere Arbeitgeber rechtswidrig und schuldhaft eine unrichtige Auskunft erteilt, wobei er sich das Verschulden eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zurechnen lassen muss, §§ 278, 831 BGB, und entsteht dadurch dem Arbeitnehmer ein Schaden, etwa weil es deshalb nicht zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages gekommen ist, so ist er dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz, ggf. in Höhe des beim neuen Arbeitgeber entgangenen Verdienstes (vgl. BAG, Betr 1976, 1239) unter dem Gesichtspunkt einer positiven Forderungsverletzung bzw. einer unerlaubten Handlung, §§ 823 I (unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht), 824, 826 BGB verpflichtet (vgl. etwa Schaub, S. 996; Lepke, S. 177; Schwedes, S. 391; Schleßmann, S. 96; KR-M. Wolf, Grundsätze Rdnr. 572; LAG Frankfurt, Betr 1980, 1224; LAG Hamburg, Betr 1985, 284).
c) Im Prozess muss allerdings der Arbeitnehmer darlegen und ggf. beweisen, dass der potentielle Arbeitgeber bereit gewesen wäre, ihn einzustellen und wegen der (unrichtigen) Auskunft davon Abstand genommen hat (ebenso Schaub, S. 996; Schleßmann, S. 96; LAG Frankfurt, Betr 1980, 1160; LAG Hamburg, Betr 1985, 284; BAG, AP § 74 HGB Nr. 6; BAG, Betr 1977, 1369 – für die vergleichbaren Fälle eines unrichtigen oder nicht erteilten Zeugnisses). Freilich soll nicht verkannt werden, dass es für den Arbeitnehmer schwierig sein kann, den maßgeblichen Kausalzusammenhang, die haftungsbegründende Kausalität, darzulegen und zu beweisen. Den Kausalzusammenhang zwischen der Unmöglichkeit oder Schlechterfüllung und dem Schaden muss in jedem Fall der Arbeitnehmer als Gläubiger beweisen. Auch auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises (vgl. dazu Rosenberg-Schwab, ZPR, 14. Aufl. [1986], S. 692ff.) wird sich die klagende Partei in aller Regel nicht berufen können. Es gibt nämlich keinen allgemeinen Erfahrungssatz, der die Grundlage auch nur für eine tatsächliche Vermutung in der Richtung bieten könnte, dass die Erfolglosigkeit einer Bewerbung oder auch einer Vielzahl von Bewerbungen um einen neuen Arbeitsplatz auch bei guter Qualifikation des Bewerbers und gutem Arbeitszeugnis auf einer vom ehemaligen Arbeitgeber erteilten negativen Auskunft über den Bewerber beruhen müsste (ebenso LAG Frankfurt, Betr 1980, 1224; s. auch BAG, AP § 73 HGB Nr. 6, hinsichtlich der Zeugniserteilung). Dem Arbeitnehmer kommen jedoch nach ständiger Rechtsprechung (BAG, AP § 73 HGB Nr. 6; AP § 252 BGB Nr. 3; s. auch LAG Hamburg, Betr 1985, 285) die Beweiserleichterung des § 252 S. 2 BGB, § 287 ZPO zugute…. (Mitgeteilt von Vors. Richter am LAG Dr. A. Lepke, Berlin)