Zeugnis / Betriebsratstätigkeit
Anspruch eines entlassenen Betriebsratsmitglieds auf Entfernung der Erwähnung der Betriebsratstätigkeit und Freistellung von der Arbeit im Arbeitszeugnis§ 630 BGB – vgl. auch DB 1976, 1487
Die Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum Betriebsrat ist in aller Regel nicht im Zeugnis zu erwähnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es der Arbeitnehmer nicht wünscht.
Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Arbeitnehmer vor seinem Ausscheiden lange Zeit ausschließlich für den Betriebsrat tätig war und der Arbeitgeber infolgedessen überhaupt nicht mehr in der Lage ist, dessen Leistungen und Führung verantwortlich zu beurteilen.
(LAG Frankfurt/M., Urteil v. 10.3.1977 – 6 Sa 779/76)
Das dem Arbeitnehmer zu erteilende Zeugnis, das sich nach den gesetzlichen Vorschriften (vgl. § 630 BGB, § 73 HGB, § 113 GewO und § 8 BerufsBildG) über Art und Dauer der Beschäftigung und, auf Verlangen, auch über Leistungen und Führung aussprechen muss, hat zwei verschiedenen Zwecken zu dienen. Danach hat sich auch sein Inhalt zu richten.
Einmal soll das Zeugnis dem Arbeitnehmer als Unterlage für eine Bewerbung dienen und daher vom verständigen Wohlwollen des Arbeitgebers getragen sein, um das weitere Fortkommen nicht zu erschweren. Zum anderen soll das Zeugnis einen dritten, der die Einstellung des Bewerbers erwägt, unterrichten.
Wegen des notwendigen Ausgleichs dieser sich möglicherweise widerstrebenden Interessen folgt als oberster Grundsatz für die Zeugniserteilung, dass der Inhalt des Zeugnisses der Wahrheit entsprechen muss.
Wenn demnach das Zeugnis alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten muss, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind, so hat doch die Erwähnung von einmaligen Vorfällen oder Umständen, die für den Arbeitnehmer, seine Führung und Leistung nicht charakteristisch sind, zu unterbleiben.
Die zweite Zielsetzung des Zeugnisses – Unterrichtung eines Dritten – geht auch nur so weit, wie es das Interesse des Dritten verlangt. Der Arbeitgeber darf und muss daher wahre Tatsachen und Beurteilungen nur insoweit in das Zeugnis aufnehmen, als hieran ein künftiger Arbeitgeber ein berechtigtes und verständiges Interesse haben kann.
Mit diesen vorgenannten Grundsätzen ist es vereinbar, dass die Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum Betriebsrat in aller Regel im Zeugnis nicht erwähnt ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es der Arbeitnehmer nicht wünscht (LAG Frankfurt/M. in DB 53, 404 = BB 53, S. 472 = RdA 53, S. 279). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Arbeitnehmer vor seinem Ausscheiden lange Zeit ausschließlich für den Betriebsrat tätig war und der Arbeitgeber infolgedessen überhaupt nicht mehr in der Lage ist, dessen Leistungen und Führung verantwortlich zu beurteilen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, wie es auch die Beweisaufnahme bestätigt hat.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber nur die Leistungen zu beurteilen, die der Arbeitnehmer bei der Tätigkeit erbracht hat, für die er eingestellt worden war, bzw. die er weisungsgemäß zu erbringen hatte. Als Organ der Betriebsverfassung steht der Betriebsrat dem Arbeitgeber auf gleicher Ebene gegenüber. Hieraus folgt, dass der Arbeitgeber nicht befugt ist, die Tätigkeit der Mitglieder des Betriebsrats im Zeugnis einer Beurteilung zu unterziehen. Er hat sich daher auch bei der Angabe der Art der Beschäftigung auf diejenige zu beschränken, die arbeitsvertraglich zu erbringen war. Dem Arbeitgeber, der die Einstellung eines Arbeitnehmers für eine bestimmte Tätigkeit erwägt, kommt es entscheidend auf dessen Qualifikation für die auszuübende Beschäftigung an. Darüber hinaus kann grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse eines Dritten daran anerkannt werden, dass die Tatsache der Betriebsratszugehörigkeit in dem Zeugnis Erwähnung findet.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass eine andere Handhabung geeignet ist, dem Arbeitnehmer bei Stellenbewerbungen nachteilig zu sein. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung kann auch heutzutage nicht ausgeschlossen werden, dass ein potentieller Arbeitgeber von einer Einstellung Abstand nimmt, wenn er aus dem Zeugnis entnimmt, dass der Bewerber im Betrieb seines früheren Arbeitgebers dem Betriebsrat angehörte. Der Gesetzgeber hat aber in einer Reihe von Vorschriften den Mitgliedern von Betriebsvertretungen einen besonderen Schutz angedeihen lassen und insbesondere in § 78 Satz 2 BetrVG bestimmt, dass dieser Personenkreis wegen seiner Tätigkeit nicht in seiner beruflichen Entwicklung benachteiligt oder begünstigt werden darf.
Dieser Grundsatz, der in erster Linie für die Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb gilt, muss auch bei der Gestaltung des Inhaltes des Zeugnisses Beachtung finden.
Die Beklagte war, wie die Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer ergeben hat, durchaus in der Lage, den Kläger auch ohne Erwähnung der Betriebsratszugehörigkeit verantwortlich und zutreffend zu beurteilen (wird ausgeführt).
Die Beklagte ist daher, ohne dass hierdurch ihre Pflicht zur Erteilung eines inhaltlich wahren Zeugnisses verletzt würde, verpflichtet, die Betriebsratstätigkeit im Zeugnis unerwähnt zu lassen.