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Zeugnis / Führung, Zeugnissprache

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Verschleierte Zeugnisformulierungen
BGB § 630: GewO § 113 III

Ein Zeugnis darf nicht durch widersprüchliche und verschlüsselte bzw. doppelbödige Formulierungen Arbeitnehmer in ihrem beruflichen Fortkommen behindern.

LAG Hamm, Urt. v. 17.12.1998 – 4 Sa 630/98 (ArbG Dortmund)

Sachverhalt:

Die Parteien streiten über den Inhalt eines der Klägerin von den Beklagten, bei denen sie drei Monate als Krankenschwester in der häuslichen Alten- und Krankenpflege tätig gewesen ist, erteilten Zeugnisses.
In diesem heißt es u.a.:
„Wir lernten Frau B. als sehr engagierte und einsatzfreudige Mitarbeiterin kennen, die über profundes Fachwissen verfügt.
Ihre Leistungen lagen stets über dem Durchschnitt.
Die ihr übertragenen Aufgaben erfüllte sie zur vollen Zufriedenheit.
Sowohl Vorgesetzte als auch Kollegen schätzten Frau Bs. sachliche Art der Zusammenarbeit. Sie war sehr tüchtig und in der Lage, ihre Meinung zu vertreten.“
Die Klägerin begehrte die Streichung des letzten Satzes. Dem ist in beiden Rechtszügen entsprochen worden.

Aus den Gründen:

Der vorangegangene Satz beschäftigt sich mit dem Führungsverhalten der Klägerin. Es wird darüber informiert, dass sowohl Vorgesetzte als auch Kollegen die sachliche Art der Zusammenarbeit der Klägerin schätzten. Damit ist auch das Führungsverhalten, wenn auch keine gebräuchliche Formulierung verwendet wird, als positiv wiedergegeben. … Der nächste Satz … bedeutet demgegenüber einen deutlichen Bruch. Es wird dann noch einmal eine Bewertung des Leistungsverhaltens („sie war sehr tüchtig“) und eine Vermischung mit dem Führungsverhalten („und in der Lage, ihre eigene Meinung zu vertreten“) vorgenommen. … Im Zusammenhang mit dem zweiten Teil, wird das Führungsverhalten der Klägerin insgesamt herabgesetzt. Ein Zeugnis darf nicht in sich widersprüchlich sein und mit Hilfe von Widersprüchen darf auch keine Herabsetzung der Beurteilung erfolgen.
… Aus der Verbindung, dass die Klägerin (einerseits) sehr tüchtig und (andererseits) in der Lage war, ihre eigene Meinung zu vertreten, soll verschlüsselt deutlich werden, dass die Klägerin von sich selbst eine hohe Meinung hat und hiervon ausgehend sachliche Kritik nicht zu akzeptieren vermag. Zutreffend weist das ArbG darauf hin, dass damit bei einem unbefangenen Leser der Eindruck entstehen müsse, die Klägerin sei querulatorisch. Dass der Satz … auch genau so gemeint war, hat der Beklagte zu 2) … in der mündlichen Verhandlung I. Instanz ausdrücklich bestätigt.
… Unabhängig davon, wie das Führungsverhalten der Klägerin tatsächlich zu bewerten ist, ist der Satz zu entfernen, da er geeignet ist, die Klägerin in ihrem beruflichen Fortkommen zu behindern. Denn gerade die Tatsache, dass die Beklagten das Führungsverhalten der Klägerin nur verschlüsselt kennzeichnen wollen, diskreditiert ihr Zeugnis. …
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es „verschlüsselte“ oder „doppelbödige“ Zeugnisformulierungen oder einen „Geheimcode“ gibt, dem die von den Beklagten gewählte Formulierung zuzurechnen ist. Es ist das Verdienst der Sprachwissenschaft, eine Reihe „beschönigender“ Zeugnisformulierungen nebst Übersetzung veröffentlicht und ausgewertet zu haben. Wie schwer die jeweiligen Formulierungen im Klartext übersetzbar sind, hängt von der Art der Verschlüsselung und von den Vorkenntnissen des Beurteilten oder Deutenden ab. Je geringer das Vorwissen des Beurteilten oder Deutenden ist, desto eher wird er den in ihrer alltagssprachlichen Bedeutung harmlos oder positiv klingenden Formulierungen aufsitzen.
Vielfach bedeutet Lob in Wahrheit Kritik, wie einige vergleichbare Beispiele zeigen mögen (siehe dazu Berscheid, WPrax 1994, 2, 4, mwN; Berscheid/Kunz, Praxis des Arbeitsrechts, Teil 4, Rz. 2497; ferner Heine, Das Arbeitszeugnis, 3. Aufl. 1993, S. 105 ff; Nasemann, Capital 1993, 193, 200; Weuster, BB 1992, 58,61):

Formulierung
Er verfügt über Fachwissen und hat ein gesundes Selbstvertrauen.
Er war sehr tüchtig und wusste sich gut zu verkaufen.
Sie ist eine anspruchsvolle und kritische Mitarbeiterin.
Wir lernten sie als umgängliche Kollegin kennen.
Im Kollegenkreis galt er als toleranter Mitarbeiter.

Bedeutung
Er klopft große Sprüche, um mangelndes Fachwissen zu überspielen.
Er war ein unangenehmer Zeitgenosse und Wichtigtuer, dem es an Kooperationsbereitschaft fehlte.
Sie war eifersüchtig, pocht anderen gegenüber auf ihre Rechte und nörgelt gerne.
Viele Mitarbeiter sahen sie lieber von hinten als von vorn.
Für Vorgesetzte war er ein schwerer Brocken.
Auf der gleichen Ebene liegt die von den Beklagten gewählte Formulierung:
„Sie war sehr tüchtig und in der Lage, ihre eigene Meinung zu vertreten.“ Im Klartext heißt das, wie das ArbG ausgeführt hat: „Sie hat eine hohe Meinung von sich und vermag hiervon ausgehende sachliche Kritik nicht zu akzeptieren“. Solche „doppelbödigen“ Zeugnisformulierungen sind ersatzlos zu streichen, denn das Zeugnis darf nicht mit Merkmalen (Geheimzeichen) oder mit geheimen bzw. verschlüsselten Kennzeichen oder Formulierungen versehen werden, welche den Zweck haben, den Arbeitnehmer in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu charakterisieren. Hierbei handelt es sich um einen in § 113 Abs. 3 GewO zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des Zeugnisrechts. Soweit die Beklagten … darauf hingewiesen haben, dass die Klägerin im Leistungsverhalten als viel zu gut eingestuft worden sei und die Bewertung verändert werden müsse, wenn der beanstandete Satz gestrichen werde, so müssen sich die Beklagten hier zu einem entgegenhalten lassen, dass sie sich selbst durch die „doppelbödige“ Führungsbewertung in die Situation gebracht, ein Zeugnis erteilen zu müssen, das möglicherweise ihrer eigenen Wahrnehmung nicht entspricht.