Zeugnis / Firmenbogen
Äußere Form eines Zeugnisses BGB §§ 630, 242
Werden im Geschäftszweig des Arbeitgebers für schriftliche Äußerungen üblicherweise Firmenbögen verwendet und verwendet auch der Arbeitgeber solches Geschäftspapier, so ist ein Zeugnis nur dann ordnungsgemäß, wenn es auf Firmenpapier geschrieben ist. BAG, Urt. v. 3.3.1993 – 5 AZR 182/92 (Köln)
Zum Sachverhalt: Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger beanspruchen kann, dass sein Arbeitszeugnis auf dem Firmenbogen des Beklagten und in einheitlicher Maschinenschrift niedergelegt wird. Der Beklagte war vom 1.9.1990 bis zum 31.7.1991 bei dem Beklagten einem Steuerberater, als Steuerfachkraft beschäftigt. Als das Arbeitsverhältnis endete, hat der Beklagte den Kläger auf den Wunsch nach einem Zeugnis hin aufgefordert, ihm einen Zeugnisentwurf vorzulegen. Den auf weißem Schreibmaschinenpapier gefertigten Entwurf hat der Beklagte mit einer anderen Schreibmaschinenschrift um Ort und Datum ergänzt, unterschrieben und mit einem Stempel versehen. Der Kläger hat darauf von dem Beklagten gefordert, das Zeugnis in einheitlicher Maschinenschrift auf einem Geschäftsbogen zu erstellen. Das hat der Beklagte abgelehnt, obgleich er üblicherweise Geschäftspapier verwendet, das seinen akademischen Grad als Diplom-Volkswirt ebenso ausweist wie seine Tätigkeit als Steuerberater. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das bislang erteilte Zeugnis vermittle einen unseriösen Eindruck. Die Verkehrssitte erwarte bei einem Steuerberater die Benutzung eines entsprechenden Briefbogens. Wenn dann aber das Zeugnis des Arbeitnehmers auf einem weißen Schreibmaschinenpapier erstellt werde, müsse die bei späteren Bewerbungen zwangsläufig Misstrauen erregen. Der Argwohn werde zusätzlich gesteigert, da die Ortsangabe und das Datum mit einer anderen Schreibmaschinenschrift hinzugefügt seien. Darin komme eine Distanzierung des Arbeitgebers von dem Zeugnisinhalt zum Ausdruck. Der Kläger begehrt mithin vom Beklagten, ihm ein Zeugnis neu zu erteilen und hierbei seinen Briefbogen zu verwenden sowie das Zeugnis in einer einheitlichen Maschinenschrift anzufertigen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er habe dem Kläger ein ordnungsgemäßes Zeugnis erteilt. Das ArbG hat der Klage stattgegeben. Das LAG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte weiterhin seinen Auftrag auf Klageabweisung. Die Revision hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: Der Anspruch des Klägers, ihm ein Zeugnis auf dem von dem Beklagten verwendeten Firmenbogen zu erteilen, ergibt sich aus § 630 BGB i. V. mit § 242 BGB.
- Das Arbeitszeugnis spielt bei einer Bewerbung des Arbeitnehmers eine erste wesentliche Rolle. Es bescheinigt dem Arbeitnehmer die bei dem Arbeitgeber ausgeübte Tätigkeit und enthält als qualifiziertes Zeugnis (§ 630 S. 2 BGB) eine Leistungsbeurteilung, die für den Arbeitnehmer von hohem persönlichem Wert ist. Das Zeugnis dient vor allem als Unterlage für eine Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz und stellt deshalb einen wichtigen Faktor im Arbeitsleben dar. Vor allem bei der Vorauswahl der Bewerber und der Frage, wer zu einem Vorstellungsgespräch zugelassen wird, spielt das Zeugnis eine wesentliche Rolle, da es zu diesem Zeitpunkt die einzige Informationsquelle darstellt, die nicht vom Bewerber selbst, sondern von einem Dritten stammt. Für den Arbeitnehmer ist das Zeugnis gleichsam die „Visitenkarte“ für weitere Bewerbungen. Für den künftigen Arbeitgeber schafft es eine Unterlage für seine Entscheidung (vgl. BAGE 9, 289 [292] = NJW 1960, 1973 = AP § 73 HGB Nr. 1; BAG, AP § 630 BGB Nr. 10; BGH, AP § 826 Nr. 10; BGHZ 74, 281 = NJW 1979, 1882 = LM § 278 BGB Nr. 82 = BB 1980, 779; Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, 12. Aufl. [1992], S. 16 f.) Das Zeugnis muss also einer zweiseitigen Zielsetzung gerecht werden. Hinsichtlich des Inhalts hat sich daher der gefestigte Grundsatz entwickelt, dass das Zeugnis der Wahrheit entsprechen (BAGE 9, 289 [292] = NJW 1960, 1973 = AP § 73 HOB Nr. 1; BAG, AP § 630 BGB Nr. 10; BAGE 24, 112 [114] = NJW 1972, 1214 = AP § 630 BGB Nr. 7), gleichwohl aber von verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein muss und ihm das weitere Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren darf (BAGE 24, 112 [114] = NJW 1973, 1214 = AP § 630 BGB Nr. 7; BGH, AP § 826 BGB Nr. 10; Staudinger-Neumann, BGB 12. Aufl., § 630 Rdnr. 25).
- Seinem Zweck entsprechend, dem Arbeitnehmer als verbindliche Erklärung und Teil seiner Arbeitspapiere für künftige Bewerbungen zu dienen und sein Fortkommen nicht unnötig zu erschweren, muss das Arbeitszeugnis auch seiner äußeren Form nach gehörig sein. Hierzu wird im Schrifttum auf folgendes verwiesen: Es ist haltbares Papier von guter Qualität zu benutzen, das Zeugnis muss sauber und ordentlich geschrieben sein und darf keine Flecken, Radierungen, Verbesserungen, Durchstreichungen oder ähnliches enthalten (Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, S. 79; Schaub, Arbeitsrechts-Hdb., 7. Aufl., S. 1141; Schulz, Alles über Arbeitszeugnisse, 2. Aufl. [1990], S. 49 f.; Monjau, Das Zeugnis im ArbeitsR, 2. Aufl. [1969], S. 21; Stahlhacke, HzA, Stand Februar 1993, Rdnr. 2114). Die äußere Form des Zeugnisses muss außerdem so gestaltet sein, dass es nicht einen seinem Wortlaut nach sinnentstellenden Inhalt gewinnt. Durch die äußere Form darf nicht der Eindruck erweckt werden, der ausstellende Arbeitgeber distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärung (Staudinger-Neumann, BGB, 12. Aufl., § 630 Rdnr. 23; Schwerdtner, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 630 Rdnr. 18; Stahlhacke, HzA, Stand Februar 1993, Rdnr. 2114). Hierbei handelt es sich um einen in § 113 III GewO zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des Zeugnisrechts (Stahlhacke, HzA, Stand Februar 1993, Rdnr. 2116). Diesem Erfordernis widerspricht auch das Weglassen eines in der Branche oder dem Gewerbe üblichen Merkmals oder Zusatzes ebenso wie die Benutzung sonst nicht üblicher Formulare.
- a) Daraus folgt zunächst, dass ein Arbeitszeugnis in formeller Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen muss. Dazu zählt jedenfalls, dass das Arbeitszeugnis mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestaltet sein muss, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar sind. Dabei bestehen im Grundsatz keine Bedenken, wenn der Briefkopf mit Schreibmaschine oder Personalcomputer selbst gestaltet sind. Vorliegend hat das LAG festgestellt, dass im Berufszweig des Beklagten üblicherweise im geschäftlichen Verkehr Firmenbögen verwandt werden und dass auch der Beklagte solche besitzt und benutzt. Unter diesen Umständen ist ein Zeugnis nicht ordnungsgemäß im vorbezeichneten Sinne ausgestellt, wenn es nur mit einem der Unterschrift beigefügten Firmenstempel versehen ist. Ein so gestaltetes Zeugnis ist geeignet, bei einem Dritten den Eindruck zu erwecken, der Arbeitgeber habe lediglich einen Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers unterzeichnet, ohne sich wirklich mit dem Inhalt der Erklärung zu identifizieren. Es kann gerade bei Bewerbungen innerhalb der Branche nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber bewirbt, der die Gepflogenheiten des ausstellenden Arbeitgebers kennt. Ein Abweichen von der Übung entspricht daher nicht der Verkehrssitte und somit nicht Treu und Glauben (§ 242 BGB). Da außerdem keine schützenswerten Interessen des Beklagten ersichtlich sind, kann der Kläger verlangen, dass sein Zeugnis auf einem Firmenbogen erstellt wird. Der Beklagte kann dagegen nicht erfolgreich geltend machen, wenn er das Zeugnis auf einem Geschäftsbogen geschrieben hätte, wäre es mit einem anderen Inhalt verfasst worden. An dem Wortlaut der Erklärung muss sich der Beklagte festhalten lassen. Als Wissenserklärung hätte er diese allenfalls widerrufen können, wenn er eine mögliche Unrichtigkeit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht gekannt hätte (vgl. Schaub, Arbeitsrechts-Hdb., 7. Aufl., S. 1144). Die verbindlich abgegebene Wissenserklärung darf dann jedoch ihrer äußeren Form nach nicht in einer dem Inhalt der Erklärung widersprechenden Weise dargestellt werden.
b) Der Kläger kann auch beanspruchen, dass das Zeugnis in einheitlicher Maschinenschrift abgefasst wird. Sofern Datum und Ortsangabe nicht ein einheitliches Ganzes mit der Gestaltung des Briefkopfes bilden, muss die Benutzung von zweierlei Maschinenschriften auf einen Dritten befremdlich wirken und zusätzlich den Eindruck erwecken, es handle sich um ein vom Arbeitnehmer vorformuliertes Zeugnis, dem der Arbeitgeber nur äußerlich als Aussteller beitritt.