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Zeugnis / Fristlose Kündigung

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Beendigungsgrund in qualifiziertem Zeugnis

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.1.1988 – 2 Sa 1654/87; Revision nicht zugelassen.

Sachverhalt:

Mit Datum vom 10.8.1987 hat die Beklagte dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis (zur Gesamtproblematik vgl. Schleßmann, BB 1988 S. 1320 sowie ders., Das Arbeitszeugnis, 10. Aufl. 1988) erteilt. Dessen letzter Absatz lautet wörtlich:

„Das Anstellungsverhältnis endete am 10.6.1985 durch fristlose arbeitgeberseitige Kündigung.“

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Angabe des Beendigungstatbestandes sei aus dem Zeugnis zu streichen.

Aus den Gründen:

„. . . Bei der Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses sind vom Arbeitgeber sowohl das Gebot der Wahrheitspflicht als auch die Verpflichtung zu beachten, das berufliche Fortkommen des Arbeitgebers nicht unnötig zu erschweren (BAG, AP Nr. 1 zu § 73 HGB [BB 1960 S. 983]; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 146 III, 5, S. 992). Gerade die Beachtung dieser beiden Grundsätze verursachen in der arbeitsrechtlichen Praxis immer wieder Schwierigkeiten. Objektive Vorkommnisse, die die Beurteilung des Arbeitnehmers belasten, stoßen sich an der gesetzlichen Verpflichtung, den Arbeitnehmer in seiner beruflichen Zukunft nicht zu benachteiligen. Darüber hinaus kann natürlich nicht verkannt werden, dass das Zeugnis für den neuen Arbeitgeber in gewissem Umfang auch eine Warnfunktion ausüben soll: Er soll vor einer vorschnellen Einstellungs-Entscheidung geschützt werden. Dazu korrespondierend setzt sich natürlich der alte Arbeitgeber dem einstellenden Arbeitgeber durch die unrichtige Zeugniserteilung einer Schadensersatzpflicht aus (BGH, AP Nr. 10 und 16 zu § 826 BGB; Schaub, a.a.O., VII, 1, S. 994).

Diese für das Zeugnis-Recht fundamentalen Rechtsgrundsätze sind folgerichtig auch bei der Angabe des Beendigungstatbestandes im Zeugnis zu beachten.

An einer höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts fehlt es. Die Instanzgerichte haben sich bei unterschiedlichen Tatbeständen mehrfach mit dem im vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Rechtsproblem beschäftigt (z.B. LAG Baden-Württemberg – Kammern Stuttgart, BB 1968 S. 872).

Überwiegend wird hier die Auffassung vertreten, dass der Beendigungstatbestand bzw. –grund nur dann ins Zeugnis aufgenommen werden sollte, wenn es der Arbeitnehmer ausdrücklich wünscht, zumal dann, wenn es für ihn vorteilhaft ist (van Venrooy, Das Dienstzeugnis, S. 68; Schaub, a.a.O., III, 1, S. 991; Krummel, Zeugnis und Auskunft im Arbeitsrecht, Diss., S. 153; Lucas, Arbeitszeugnisse richtig deuten, S. 22; Grimm, Das Zeugnis, AR-Blattei, I C, III, 1, cc). Nur ausnahmsweise wird der Standpunkt vertreten, dass in einem Zeugnis auch zum Ausdruck gebracht werden könne, dass das Arbeitsverhältnis fristlos beendet worden sei, wenn sich ohnedies aus dem innerhalb des Monats liegenden Datum der Tatbestand der fristlosen Entlassung ergibt (Monjau, Das Zeugnis im Arbeitsrecht, S. 34). Auch der Vertragsbruch des Arbeitnehmers kann nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm in einem Arbeitszeugnis bei der Beurteilung seiner Führung Berücksichtigung finden (Urteil vom 24.9.1985 – 13 Sa 833/85 – AR-Blattei, Arbeitsvertragsbruch, Entscheidungen 25).

Entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Rechtsauffassung verstoßen die vom Kläger beanstandeten letzten vier Worte des ihm von der Beklagten unter dem 10.8.1987 erteilten Zeugnisses gegen die eingangs zusammengefassten Rechtsgrundsätze, die bei einer Zeugniserteilung zu beachten sind. Es entspricht zwar objektiv den Tatsachen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers seitens der Beklagten mit Schreiben vom 10.6.1985 fristlos gekündigt worden und diese personelle Maßnahme durch das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 6.1.1986 rechtskräftig bestätigt worden ist. Gleichwohl genügt es jedoch, dies dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass allein der Beendigungszeitpunkt, also der 10.6.1985, im Zeugnis erscheint.

Bei einer Bewerbung durch den Kläger wird nämlich der ungewöhnliche Zeitpunkt der Beendigung meist zu Fragen nach dem Grund Anlass geben. Durch das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt nämlich die fristlose Entlassung ohnehin zum Ausdruck (Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, 9. Aufl., S. 50; Küchle-Hessel, Musterzeugnis, S. 70).

Auch den beiden anderen eingangs dargestellten rechtlichen Grundsätzen – der Warnfunktion sowie der Vermeidung von Schadensersatzansprüchen – wird durch das Weglassen des Beendigungstatbestandes Rechnung getragen. Regelmäßig wird nämlich ein an der Anstellung des Klägers interessierter Arbeitgeber an dem ungewöhnlichen Endigungsdatum (10.6.1985) des Arbeitsverhältnisses des Klägers zur Beklagten Anstoß nehmen und sich bei der Beklagten durch eine Auskunftserteilung rückversichern (vgl. hierzu Schaub, a.a.O., § 147, S. 995).

Auf diese Weise hat die Beklagte in jedem Fall sichergestellt, dass sie sich Dritten gegenüber in keinem Fall Schadensersatzansprüchen aussetzt. Denn das von ihr dem Kläger erteilte Zeugnis ist wahr, beeinträchtigt dessen berufliches Fortkommen nicht und entspricht auch den beiden zuletzt erörterten Rechtsumständen. …“