Berichtigung und Ergänzung von Arbeitszeugnissen BGB § 630
Zeugnisse müssen ein Ausstellungsdatum tragen.
Wird ein Zeugnis auf Wunsch des Arbeitnehmers, aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs oder Urteils berichtigt, so muss das berichtigte Zeugnis das Datum des ursprünglichen Zeugnisses, dessen Berichtigung verlangt wird, erhalten.
Auch Kopien von Zeugnissen sind als Zeugnisurkunden (Originale) anzusehen, wenn die Kopie eine „Originalunterschrift“ trägt.
Der Arbeitgeber kann zur Ergänzung eines Zeugnisses verurteilt werden, wenn nach Auffassung des Gerichtes für einen Dritten nicht erkennbar ist, dass es sich um eine – nachträglich eingefügte – Ergänzung handelt.
Sind nach Auffassung des Gerichts Ergänzungen nur auf die Weise durchzuführen, dass sie als solche erkennbar sind, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein „neues“ Zeugnis zu erstellen und dem Arbeitnehmer zu übersenden.
LAG Bremen, Urt. v. 23.6.1989 – 4 Sa 320/88 (Vorinstanz: ArbG Bremen, Urt. v. 7.10.1988 – 4b Ca 4139/88