Zeugnis / Verwirkung
Feststellungsklage, Feststellungsinteresse, Zeugnisanspruch, Verwirkung Arbeitnehmerstatus - Die Klage auf Feststellung, dass ein einen Paketauslieferungsdienst betreffendes und als Subunternehmerverhältnis bezeichnetes Vertragsverhältnis in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis gewesen ist, ist als vergangenheitsbezogener Statusprozess bei den Gerichten für Arbeitssachen unzulässig, wenn es dem Kläger nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nur um die Feststellung der Sozialversicherungspflichtigkeit seiner früheren Tätigkeit geht und die zuständige AOK bereits ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis verneint hat (im Anschluss an LAG Köln, Urt. v. 25.03.1998 – 7 Sa 1661/97, NZA-RR 1999.327).
- Ein Kraftfahrer, der im Rahmen eines Franchisesystems Transporte für ein Unternehmen des Güternahverkehrs ausführt, kann je nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit Arbeitnehmer i.S.v. § 611 BGB oder selbständiger Frachtführer i.S.d. § 425 HGB a.F. = § 407 HGB n.F. sein. Die Arbeitnehmereigenschaft kann auch dann vorliegen, wenn der zur Leistung Verpflichtete vertraglich eine Erfolgsgarantie (Haftung) übernimmt, selbst die zur Arbeitsverrichtung notwendigen Betriebsmittel stellt (z.B. LKW) und berechtigt und/oder verpflichtet ist, die Leistung durch einen Dritten erbringen zu lassen (im Anschluss an LAG Düsseldorf, Urt. v. 04.09.1996 – 12/6/5 Sa 909/96, LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 33). Nur in einem solchen Fall hat er einen Zeugnisanspruch gemäß § 630 BGB.
- Der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses unterliegt, wie jeder schuldrechtliche Anspruch, der Verwirkung. Hat der als Paketauslieferer tätige Kläger zunächst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses etwas über 1 Jahr lang nichts von sich hören lassen, in einem Schreiben mit der Behauptung, Arbeitnehmer gewesen zu sein, für den „Beiträge zu den Sozialversicherungen zu entrichten sind“, unter ausdrücklichem Vorbehalt, „eine Klage zum zuständigen Arbeitsgericht und Sozialgericht“ zu erheben, außergerichtlich restliche Zahlungsansprüche geltend gemacht, diese dann aber doch vor den Zivilgerichten eingeklagt, setzt sich zu seinem vorangegangenen Tun in Widerspruch, wenn er sich erst, nachdem er vor den Zivilgerichten die nach dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten deutlich höhere Subunternehmervergütung erzielt hat, plötzlich auf den Standpunkt stellt, nicht Subunternehmer, sondern Arbeitnehmer gewesen zu sein und deshalb einen Zeugnisanspruch zu haben.
Landesarbeitsgericht Hamm vom 9. September 1999, 4 Sa 714/99