Zeugnis / Verwirkung
Verwirkung eines Zeugnisanspruchs – Keine Durchsetzbarkeit der Formulierung „zur vollsten Zufriedenheit“ BGB § 630
- Der Anspruch auf Erteilung (-Berichtigung-) eines qualifizierten Zeugnisses unterliegt der Verwirkung (im Anschl. an BAG-Urteil vom 17.2. 1988, DB 1988 S. 1071 = AP Nr. 17 zu § 630 BGB).
- Die Verwirkung tritt ein, wenn der Arbeitnehmer den vermeintlichen Anspruch 11 Monate lang trotz anwaltlicher Fristsetzung mit Klageandrohung nicht mehr verfolgt (Zeitmoment), die begehrte Formulierung „zur vollsten Zufriedenheit“ schon sprachlich unmöglich ist und eine weitere positive Hervorhebung durch das Dauermoment „stets“ ursprünglich nicht verfolgt wurde (Umstandsmoment). (LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.1994 – 17 Sa 1158/94; rkr.)
Die Kammer folgt der Beklagten darin, dass ihr mit dem ursprünglichen Verlangen des Klägers auf Erteilung eines Zeugnisses mit der Leistungsbeurteilung „zur vollsten Zufriedenheit“ etwas bereits sprachlich Unmögliches abverlangt werden sollte.
Dem Kläger ist allenfalls zuzugestehen, dass im Arbeitsleben gelegentlich standardisierte Zeugnisformulierungen verwendet werden. Es handelt sich hier um ständig wiederkehrende floskelhafte Sätze, die im Übrigen i.d.R. wohlwollender klingen, als sie gemeint sind. Das zeigen die von ihm vorgelegten Beispiele gebräuchlicher Zeugnisfloskeln, wie sie in der Zeitschrift „Capital“ nach dem Zitat des Klägers in einer vergleichenden Synopse aufgelistet wurden. Die Bewertung der Floskeln und ihre Umsetzung in allgemein gängige Beurteilungen etwa mit „befriedigend“ oder „gut“ oder „sehr gut“ ist aber keineswegs Gemeingut oder von der Rechtsprechung der Gerichte für Arbeitssachen auch nur überwiegend übernommene Beurteilungspraxis. Die Formulierung von Werturteilen in einem Arbeitszeugnis ist und bleibt letztlich Sache des Arbeitgebers und lässt sich nicht bis in die Einzelheiten vorschreiben. Mit dem dem Arbeitgeber zustehenden Beurteilungsspielraum unter Beachtung von § 315 BGB geht auch die Ausformulierung von Leistungsbeurteilungen als solche einher (vgl. BAG DB 1971 S. 1923 = AP Nr. 6 zu § 630 BGB, zu II).
Deshalb konnte und durfte die Beklagte zu Recht auch davon ausgehen, dass der Kläger sein in der Sache nicht durchsetzbares Verlangen auf eine sprachlich letztlich unmögliche Ausformulierung der Leistungsbeurteilung in der Tat nicht weiter verfolgen werde, nachdem er im Anschluss an die eigene Fristsetzung bis zum 28.4.1993 nahezu elf Monate untätig blieb.
Anmerkung von Dr. Ralf Sibben, Krefeld Der Entscheidung ist in vollen Umfang zuzustimmen. Mit erfreulicher Klarheit erteilt sie dem weiteren Fortschreiten der Verschandelung der deutschen Sprache eine deutliche Absage.
Hat der Arbeitgeber nach Aufforderung durch den entlassenen (zur Problematik der Fälligkeit des Anspruchs auf Zeugniserteilung vgl. Wank, in: Münch-Handb. z. ArbR, Band 2, 1993, § 124 Rdn. 8) Arbeitnehmer ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, trifft ihn die Pflicht, eine Gesamtbeurteilung des Mitarbeiters vorzunehmen. Zu deren Fixierung greift der Arbeitgeber häufig auf in der Praxis verwandte Standard-Formulierungen zurück (Schleßmann, Arbeitszeugnis, 13. Aufl., S. 88 f.; Wank, a.a.O. § 124 Rdn. 26), die in der Zeugnissprache einen verklausulierten Sinn haben (dies wird zwar vielfach kritisiert, ist aber wohl kaum zu ändern, vgl. Schleßmann, a.a.O., S. 88; Wank, a.a.O. § 124 Rdn. 27).
Ist der Arbeitgeber von sich aus bereit (dem Arbeitgeber steht bei der Abfassung des Zeugnisses ein [weiterer] Urteils- bzw. Ermessensspielraum zu, vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 7. Aufl. 1992, § 146 II 4, S. 1143; Wank, a.a.O., § 124 Rdn. 25), die vom Arbeitnehmer in der Vergangenheit erbrachte, sehr gute Leistung dadurch hervorzuheben, dass es im Zeugnis heißt, die übertragenen Aufgaben seien „zur vollsten Zufriedenheit“ (hinzu kann eine „zeitliche“ Komponente durch die Hinzufügung des Wortes „stets“ treten) erledigt worden, so ist dies zwar (wegen der Steigerungsform) grammatisch falsch, jedoch wird der so gelobte Arbeitnehmer sich kaum beschweren. Dazu mag er sich aber dann veranlasst fühlen, wenn der Arbeitgeber die (vermeintlich) sehr gute Leistung nicht wie oben beschrieben, sondern lediglich mit der Formulierung „zur vollsten Zufriedenheit“ würdigt. Mit Blick auf § 184 GVG, wonach auch gerichtliche Entscheidung in deutscher Sprache zu ergehen haben (Gummer, in: Zöller, ZPO, 19. Aufl. 1995, § 184 GVG Rdn. 6), bleibt es dem Arbeitnehmer verwehrt, die begehrte, grammatisch falsche Formulierung („vollste Zufriedenheit“) mit arbeitsgerichtlicher Hilfe durchzusetzen.