Zeugnisberichtigung - Steine statt Brot?
Das hatte sich der klagende Arbeitnehmer wohl anders vorgestellt: Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erteilte der Arbeitgeber ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Jedoch enthielt dieses Zeugnis einige formale Fehler; neben einem Rechtschreibfehler war auch der Geburtsort des Arbeitnehmers falsch angegeben. Der Arbeitnehmer reichte das Zeugnis deshalb an den Arbeitgeber mit der Bitte um Korrektur zurück. Zu Recht, denn ein Zeugnisberichtigungsanspruch besteht immer dann, wenn das Arbeitszeugnis nach Form und Inhalt nicht den tatsächlichen oder rechtlichen Anforderungen entspricht.
Der beklagte Arbeitgeber - eine Stiftung - nahm dies allerdings zum Anlass, das zuvor erteilte Arbeitszeugnis zu "verschlimmbessern". Die zuvor erteilte Führungsbeurteilung "stets einwandfrei" änderte der Arbeitgeber in dem neuen Arbeitszeugnis nunmehr in die ungünstigere Beurteilung "einwandfrei". Dies nahm der Arbeitnehmer nicht hin und obsiegte in allen drei Instanzen, zuletzt vor dem Bundesarbeitsgericht. Das BAG entschied mit Urteil vom 21.06.2005 (Aktenzeichen: 9 AZR 352/04) zutreffend, dass der Arbeitgeber das ursprüngliche Arbeitszeugnis nicht mehr ändern könne, soweit es vom Arbeitnehmer nicht beanstandet wird. Einzige Ausnahme: Falls dem Arbeitgeber erst im Nachhinein für den Arbeitnehmer ungünstige Umstände bekannt werden, kann er dies in das neu zu erteilende Arbeitszeugnis einfließen lassen.