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HILLE BEDEN Rechtsanwälte
Neben bewährten Schulungen finden Sie neue Seminarthemen, mit denen wir auf aktuelle Herausforderungen und Anregungen aus dem Teilnehmerkreis reagieren. Die Teilnehmerzahl ist bei allen Veranstaltungen begrenzt (14 bzw. 16 Teilnehmer).
Nutzen Sie die Möglichkeit, sich schon jetzt einen Platz zu reservieren und melden Sie sich am besten gleich an. Bis 14 Tage vor der Veranstaltung haben Sie die Möglichkeit, die Anmeldung kostenlos zu stornieren. Die Referentin und Referenten verfügen über langjährige praktische Erfahrung.
Bei allen Veranstaltungen haben Sie ausgiebig Gelegenheit, Fragen zu stellen. Detaillierte Informationen zu den einzelnen Veranstaltungen finden Sie unter dem Button Schulungen. Nach Versand der Einladungen sind viele Veranstaltungen schnell ausgebucht. Sie können sich schon jetzt einen Platz sichern, wenn Sie das jeweilige Anmeldeformular nutzen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Harings unter 0221/936467-16 oder Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. .
Nachfolgend eine Vorschau auf die kommenden Seminare.
Das 23. Arbeitsrecht-Update Frühjahr 2013 behandelt wieder topaktuelle Themen:
•· Besondere Pflichten gegenüber schwerbehinderten Arbeitnehmern
•· Rechtsprechungsreport
•· Änderungskündigung - Regeln und Taktik
Zu dieser Veranstaltung
am Donnerstag, den 16.05.2013,
Beginn: 15:30 Uhr, Ende ca. 19:00 Uhr,
Kunstsalon, Brühler Straße 11-13, 50968 Köln.
laden wir Sie herzlich ein.
Die Veranstaltungsreihe "Arbeitsrecht-Update" bringt arbeitsrechtlich Interessierte halbjährlich zu ausgewählten Themen des Arbeitsrechts auf den neuesten Stand.
von Aurel Hille
Erfurt. In einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil vom Mai dieses Jahres hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung bestätigt, nach der Überstunden bei einer entsprechenden Vereinbarung nicht gesondert zu vergüten sind. Der Kläger verlangte von seinem ehemaligen Arbeitgeber Überstundenvergütung in Höhe von 18.000 €. Die Klage wurde von den Arbeitsgerichten in allen Instanzen abgewiesen.
von Aurel Hille
Erfurt. Die Änderungskündigung ist das Mittel der Wahl, wenn eine Änderung der Tätigkeit durch einseitige Weisung des Arbeitgebers gem. § 106 S. 1 GewO nicht mehr zulässig ist. Möchte der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine andere als die im Arbeitsvertrag beschriebene Tätigkeit zuweisen, und dabei den arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmen verlassen, bedarf es hierzu einer Änderungskündigung gem. § 2 S. 1 KSchG.von Aurel Hille
Köln. Immer wieder vergessen Arbeitnehmer, dass das Internet weitgehend öffentlich ist. Eine Arbeitnehmerin, die seit vielen Jahren als Pflegefachkraft in einem Seniorenzentrum arbeitete und dem Betriebsrat angehörte, hatte sich in einem Internetforum angemeldet und im Profil als Beruf „Gammelfleischentsorgungsbranche" angegeben.
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