Doppelte Schriftformklausel
Dienstag, den 30. September 2008 um 07:40 Uhr
Von Manfred Beden, Rechtsanwalt und Fachanwalt für ArbeitsrechtViele Formulararbeitsverträge enthalten/enthielten die Klausel „Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.“ Aufgrund ständiger Rechtsprechung der Bundesgerichte
konnte die Klausel allerdings durch eine mündliche Vereinbarung aufgehoben werden. Dies führte in der arbeitsrechtlichen Praxis zu der so genannten doppelten Schriftformklausel, die den Zusatz beinhaltet, dass auch der Verzicht auf die Schriftform schriftlich vereinbart werden muss. Diese Klausel verhinderte nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass eine betriebliche Übung entstehen konnte und hat daher hohe praktische Relevanz. Nun hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20.05.2008, 9 AZR 382/07 (Pressemitteilung 39/08) entschieden, dass eine solche Klausel unwirksam ist, da sie zu weit gefasst sei und den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige. Insoweit entsteht ein Anpassungsbedarf der Vertragsmuster.