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Pfandbon die 3. - BAG lässt Revision zu

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Dienstag, den 04. Mai 2010 um 08:08 Uhr

von Dr. Sue Fritz, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Erfurt. Der Pfandbon-Fall der Berliner Kassiererin hat in der Öffentlichkeit großes Aufsehen erregt. Ein Ende ist noch nicht in Sicht. Das BAG hat nun über die Revision der Kassiererin zu entscheiden, nachdem es der Nichtzulassungsbeschwerde der Arbeitnehmerin stattgegeben und die Revision zugelassen hat. Aber, von Anfang an.

 

 

Arbeitsgericht Berlin und Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg weisen Kündigungsschutzklage zurück

Eine seit 31 Jahren beschäftigte Kassiererin hatte unrechtmäßig zwei gefundene Pfandbons eingelöst und wurde daraufhin außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Eine vorherige Abmahnung hatte es nicht gegeben. Die Arbeitgeberin hat vielmehr nach Anhörung der Kassiererin eine Verdachtskündigung ausgesprochen. Gegen diese Kündigung erhob die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Berlin. Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungsschutzklage der Kassiererin jedoch abgewiesen. Dabei hat das Arbeitsgericht Berlin die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung als gegebenen angesehen. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG könne nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern auch schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Das LAG Berlin-Brandenburg hat diese Entscheidung bestätigt und die Berufung der Arbeitnehmerin zurückgewiesen. Die Revision hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen. Hiergegen hat sich die Arbeitnehmerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich gewährt.

 

Inhaltlich bezog das BAG keine Stellung

Das BAG ließ die Revision der Kassiererin zu, bezog aber inhaltlich noch keine Stellung. Das LAG Berlin-Brandenburg hatte seine Entscheidung tragend darauf gestützt, dass im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung auch auf das Verhalten der Arbeitnehmerin nach der Tatbegehung abgestellt werden könne, ob sie beispielsweise die Tat einräumt, oder bei den Aufklärungsmaßnahmen des Arbeitgebers weitere Täuschungshandlungen begeht. Zu berücksichtigen war danach nach Ansicht des LAG, dass die Arbeitnehmerin im Rahmen der arbeitgeberseitigen Aufklärung den Sachverhalt beharrlich geleugnet, den Sachverhalt haltlos auf andere Mitarbeiter abzuwälzen versucht hat und sich im Prozess zum maßgeblichen Sachvortrag wahrheitswidrig eingelassen hat. Dadurch sei der Vertrauensverlust irreparabel geworden, so das LAG Berlin-Brandenburg. Im Prozess hatte die Klägerin den maßgeblichen Sachvortrag der Arbeitgeberin zu dem Fund der Pfandbons wiederholt bestritten, bis dieser nach ausführlicher Beweisaufnahme nicht mehr zu bestreiten war.

 

Einbeziehung späteren Prozessverhaltens in die Interessenabwägung zulässig?

Das BAG hat die Revision daher wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, und zwar bezüglich der durch das Bundesarbeitsgericht noch nicht abschließend geklärten Rechtsfrage, ob das spätere prozessuale Verhalten eines gekündigten Arbeitnehmers bei der erforderlichen Interessenabwägung als mitentscheidend berücksichtigt werden kann. Das Beschwerdeverfahren wird daher nunmehr als Revisionsverfahren fortgesetzt. Eine Entscheidung steht insoweit noch aus. Wir werden an dieser Stelle berichten.

 

Ausführliche Informationen zur Rechtsprechung zu Kündigungen bei Bagatellen bietet das Arbeitsrecht-Update am 20.04.2010. Näheres dazu finden Sie auf Seite 4.

 

Die Entscheidungen:

BAG, Beschluss vom 28.07.2009, Az.: 3 AZN 224/09; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2009, Az.: 7 Sa 2017/08; ArbG Berlin, Urteil vom 21.08.2008, Az.: 2 Ca 3632/08