Köln. Seit dem 1. August 2010 gelten auch für die Pflegebranche gesetzliche Mindestlöhne. Der Mindestlohn beträgt 8,50 € je Stunde in den alten und 7,50 € je Stunde in den neuen Bundesländern. Der Anwendungsbereich der Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV) vom 15. Juli 2010 betrifft aber nur einen Teil der in der Pflegebranche beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Für die Geltung des Pflege-Mindestlohns kommt es stark auf die tatsächlichen Verhältnisse in dem betroffenen Betrieb und die Arbeitsinhalte an. Ein erstes Fazit von HILLE BEDEN Rechtsanwälte lautet deshalb: „Durch organisatorische Gestaltung kann die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns vermieden bzw. eingeschränkt werden."
Die damals 83jährige Bewohnerin eines Pflegeheims erlitt während des Toilettengangs in der Nasszelle ihres Zimmers eine Oberschenkelfraktur. Sie benötigte aufgrund ihrer Erkrankungen Hilfe beim Stehen und Gehen. Die gesetzliche Krankenkasse der Heimbewohnerin klagte beim Pflegeheim und dessen Mitarbeitern ca. 7000 € Behandlungskosten ein, die infolge des Sturzes entstanden waren. Sie vertrat die Auffassung, dass mindestens zwei Pflegekräfte hätten die Bewohnerin begleiten müssen.
Köln. Skandale und Krisen der letzten Jahre haben den Blick verstärkt auf die Verantwortung der Leute an der Spitze von Unternehmen und Organisationen. GmbH-Geschäftsführer, Stiftungs- und Vereinsvorstände sind persönlich dafür verantwortlich, dass die Arbeitnehmer und das Unternehmen selbst alle geltenden Rechtsvorschriften einhalten.
Für die Unternehmensleitung ergibt sich daraus eine Überwachungspflicht. Ohne ein zielgerichtetes System organisatorischer Regelungen ist die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Überwachungspflicht kaum zu gewährleisten.
Köln. Für viele Betriebe sind geringfügig Beschäftigte im Betriebsalltag unverzichtbar und doch nur Arbeitnehmer 2. Klasse. Für die gleiche Arbeit erhalten geringfügig Beschäftigte oft deutlich weniger Lohn als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Auch von zusätzlichen Leistungen werden geringfügig Beschäftigte oft ausgeschlossen. Gerade für Betriebe, die viele Arbeitnehmer im Rahmen geringfügiger Beschäftigung einsetzen, kann eine solche Praxis sehr teuer werden.
Der Gesetzgeber hat den Landesverbänden der Pflegekassen aufgegeben sicherzustellen, dass die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität, insbesondere der Ergebnis- und Lebensqualität, für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei veröffentlicht werden.
Berlin. Zum 01.10.2009 ist das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) in Kraft getreten. Es regelt das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Heimträger (Unternehmer) und Bewohner (Verbraucher). Dieses vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingebrachte Gesetz soll die Rechte von Älteren, Pflegebedürftigen und Behinderten stärken, die sich entschließen Wohnraum anzumieten, der Pflege - und/oder Betreuungsleistungen beinhaltet.
Erfurt. Während die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nur bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren zulässig ist, kann die Höchstdauer der Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG durch Tarifvertrag abweichend von Satz 1 festgelegt werden.
Köln. Personalauswahl gehört gerade in den personalintensiven sozialen Einrichtungen zum laufenden Geschäft. Die vorausschauende Beurteilung der Fähigkeiten und Eignung ist bei Menschen aber wesentlich schwieriger als bei Gegenständen. Deshalb praktizieren viele Unternehmen immer aufwendigere Auswahlverfahren. Dahinter steht die Vorstellung, dass das aufwendigste Verfahren zur Personalauswahl auch das Beste sei. Dies ist so jedoch nicht zutreffend. Richtig aufgebaut und durchgeführt ist ein strukturiertes Bewerbergespräch einem sehr viel aufwendigeren Assessment-Center - gemessen an der Qualität der Entscheidung - oft überlegen.
Erfurt. Vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ist grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich. Nur wenn sich der Arbeitnehmer eine vorherige einschlägige Abmahnung nicht zur Warnung gereichen lässt, ist die Annahme einer Gefahr auch künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. Nur bei schweren Vertragsverletzungen ist eine Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung entbehrlich. Deshalb ist es für den Arbeitgeber bei Ausspruch einer Abmahnung so wichtig, dass die Abmahnung auch rechtlichen Bestand hat.
Köln. Das Kündigungsschutzrecht beinhaltet eine Menge von Stolpersteinen für den Arbeitgeber bei Ausspruch einer Kündigung. Umso ärgerlich ist es für den Arbeitgeber, wenn bei Ausspruch der Kündigung vermeidbare Fehler gemacht werden, die zuz Unwirksamkeit der Kündigung führen ohne dass der Kündigungsgrund als solcher vom Arbeitsgericht überhaupt geprüft wird. Ein klassischer Fehler liegt darin, dass das Kündigungsschreiben von einer Person unterzeichnet wird, die das Unternehmen, das die Kündigung ausspricht, rechtlich nicht vertritt. Wird in einem solchen Fall dem Kündigungsschreiben keine Originalvollmacht beigelegt, kann die Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen werden, wobei diese Zurückweisung unverzüglich erfolgen muss. Die Zurückweisung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.